Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 267 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
W*# Stüch vom 1* 1868. 
. LVII. Ministerial-Bekanntmachung, 
die Aufhebung, beziehungoweise Beschränkung der Binnencontrole im Königreich 
Württemberg für Wein und Brauntwein betreffend, vom 27. Juli 1868. 
Mit Bezugnahme auf die Bekguntmachungen vom 26. Januar und 3. Februar 
1852 (Seite 14 und 21 der Gesetzsammlung von 1852) wird hierdurch zur öfsentlichen 
Kenntniß gebracht, daß vom 1. Juli d. F. ab die bisher im Königreich Württemberg 
für Wein und Branntwein noch bestandene Waaren-Kontrole im Binnenlande aufge- 
boben bezüglich hinsichtlich des Weines dahin beschränkt worden ist, daß der Verkehr 
mit. Wein und Obstwein, bei welchem Wirthe betheiligt, find, zur Sicheung der Wirth- 
schaftsabgaben der seitherigen Kontrole auch fernerhin unterworfen bleibt. 
Rudolstadt, den 27. Juli 1868. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm, 
Abtheilung der Finanzen. 
Schwarß. 
  
  
Furftl. Schw. Rubolst. Gesebsamml. XXIX. 
Ausgegeben in Nudosstadt ben 15. . 1808.
	        
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