Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 
K. 2. 
Die Beisügung einer Inhaltserklärung ist nict erforderlich 
1) bei Briefbeuteln und Fahrpostbeuteln, sowie bei den an Stelle, derselben. zur 
Anwendung kommenden Briefpacketen und Fahwostpacketen. 
) bei Zeitungspacketen mid Drucksachen, 
3) bei Geldsässern, Geldkisten, Geldbeuteln und Geldpacketen, 
4) bei Postsendungen, welche unter dem Siegel einer Staatsbehörde oder eines 
eine solche Behörde repräsentirenden Beamten eingehen und an eine Staats- 
behörde beziehungsweise einen dieselbe repräsentirenden Beamten gerichtet sind, 
5) bei Waarenproben und Mustern zum Brutto-Gewicht von 3 Zollpfund oder 
weniger, welche unter Kreuzband vder in soscher Weise verpackt eingehen, daß 
über den Inhalt kein Zweifel euisehen kann. 
Fehlt eine Inhaltserklärung und soll d zollamtüiche Schlußabfertigung nicht schon 
bei derjenigen Zollstelle erfolgen, welche der Grenze zunächst belegen ist (8. 4), so wird 
von der letzteren Zollstelle bei dem Eingange der Sendung eine Revisionsnote gefertigt, 
welche, wenn der Inhalt des Ponsstücks äußerlich unzweifelhaft zu erkennen ist, den 
Inhalt speziell bezeichnet, im andern Falle aber die Angaben enthält, welche sich, aus 
der Adresse auf dem Poststücke oder auf dem Begleitbriefe ergeben und zugleich bescheinigt, 
daß die Sendung zur zollamtlichen Behandlung vorgelegen habe- 
Die NRevisions-Note vertritt bei der Weiterbeförderung der Sendung die Stelle 
der Inhaltserklärung. Dieselbe kann jederzeit und bis zur Vornahme der zollamtlichen 
Schlußabfertigung sowohl Seitens der Postbehörde, als Seitens des Adressaten durch 
eine Inhallserklärung in der vorgeschriebenen Form (F. 1) ersetzt werden. 
Geschieht dies nicht, so muß sich der Adressat gefallen lassen, daß die gehörig 
deklarirten Sendungen bei der Schlußabfertigung vorgezogen werden. 
Sowohl die Postbehörde als der Adressat sind berechtigt, eine bercits vorliegende 
Inhaltserklärung, insolange eine spezielle Revision nicht slattgefunden hat, zu vervoll- 
ständigen oder zu berichtigen. 
S. 4. 
Die nach dem Orte der Zollstelle an der Grenze bestimmten, desgleichen diesenigen 
Sendungen, welche auf dem Wege nach dem Bestimmungsorte einen weiteren Ort, an 
welchem eine Zoll= oder Steuerstelle sich befände, nicht berühren, werden von der Zoll. 
stelle au der Grenze sofort vollstäudig abgefertigt. Das Gleiche geschieht unabhängig 
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