Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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wenn solche nicht vorhanden sind, Abschriften der auf den Poststücken befindlichen 
Adressen, mit dem Eingangsstempel der Poststelle versehen, durch die letztere an den 
Mdressaten bestellt; diesem wird dabei eine schriftliche oder gedruckte Notiz behändigt, 
daß das Poststück bei der Zoll- oder Steuerstelle in Empfang zu nehmen sei. Sache 
des Adressaten ist es alsdann, das Poststück von der Zoll= oder Steuerstelle abzuholen 
oder abholen zu lassen, nachdem er selbst oder sein Beauftragter dort durch Vorzeigung 
des abgestempelten Begleitbriefs (Begleitadresse), beziehungsweise der abgestempelten 
Abschrift von der Adresse sich ausgewiesen, der Revision angewohmt und den Zoll ent- 
richtet hat. Das Begleitpapier kann dem Adressaten auf seinen Wunsch zurückgegeben 
werden, ist jedoch zum Zeichen der geschehenen Abholung des Poststücks auch mit dem 
Stempel der Zoll- und Steuerstelle zu versehen, nachdem auf der Adresse der Zollbetrag 
oder die Zollfreiheit kurz bemerkt und dies durch die Unterschrift eines Abfertigungs- 
beamten bescheinigt worden ist. 
Die Abfertigung der Waarenproben und Muster (F. 2 Z.5) kann ohne Zuziehung. 
des Adressaten von der Postbehörde veranlaßt werden. 
Soll die Postsendung, entsernt von dem Wohnorte des Adressaten, ohne dessen 
Zuziehung, sei es bei der Zollstelle an der Grenze oder bei einer der dem Bestimmungs- 
orte zunächst gelegenen Zoll= oder Steuerstellen, schließlich abgefertigt und dann zum 
Zwecke der Weiterbeförderung an den Adressaten der Poststelle zurückgegeben werden, 
so begiebt sich ein Postbeamter zu der betreffenden Zoll= oder Steuerstelle, weist sich dort 
als zur Abholung beauftragt aus durch Vorzeigung des Begleitbriefs (der Begleitadresse) 
oder in Ermangelung eincs solchen, durch eine mit dem Eingangsstempel der Poststelle 
versehene Abschrift der auf dem Poststücke befindlichen Adresse, und wohnt sodann der 
zollamtlichen Revision des Poststückes bei; derselbe hat für die Oeffnung des Kollo und 
die Darlegung der Waaren zur Revision, sowie für deren Wiederverpackung Sorge zu 
tragen und entrichtet den Zoll gegen Zollguittung 
Die Versiegelung des zollamtlich abgefertigien Poststũcks hat darauj durch die Post 
und die zoll- oder Steuerstelle gemeinschaftlich zu geschehen, auch ist von der letzteren 
der vorgezeigte Begleitbrief, beziehungsweise die Adresse zum Zeichen der geschehenen 
Verzollung des Poststücks mit ihrem Stempel zu bedrucken. Die durch die Wiedewer- 
packung des Poststücke etwa entstehenden baaren Auslagen hat die Postbehörde vorschuß- 
weise zu berichtigen, auch für den Rück-Transport desselben zur Poslstelle zu sorgen. 
Die Poststelle übernimmt demnächst die Weiterbeforderung der nunmehr in den freien
	        
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