Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. #3 
Verkehr gesetzten Sendung an den Adressaten und zieht von diesem die bei der Zoll- 
abfertigung entstandenen baaren Auslagen an Zoll= und Verpackungskosten ohne Ansatz 
einer Vorschußgebühr wicder ein. 
S. 9 
Die Poststelle wie die Zoll= und Skurpel- sind befugt, auch in solchen Fällen, 
in welchen der Mdressat sich nicht am Orte oder in dessen Nähe befindet, die Anwesenheit 
des Adressaten oder eines mit schriftlicher Bollmacht versehenen Vertreters desselben bei 
der Revision zu verlangen. 
Dieses Verlangen muß insbesondere dann gestellt werden: 
1) wenn das Poststück sich nicht in tadelfreiem äuheren Zustande befindet und wenn 
deshalb das Garantie-Verhältniß der Postverwaltung mit in Frage kommt, 
2 wenn der Inhalt des Poststücks nach der Inhaltserklärung in leicht zerbrech- 
lichen oder sechn Gegenständen besteht, die einer besonderen kunstvollen Ver- 
backung bedür 
In diesen Fällen ¾lr der Adressat durch die Postbehörde zu ersuchen, der Revision 
beizuwohnen oder einen Drikten dazu zu bevollmächtigen. Zugleich ist dem Adressaten 
der Begleitbrief (die Begleitadresse) oder in dessen Ermangelung eine Abschrift der 
Adresse zuzusenden. Wird die Zuziehung des Adressaten bei der Revision von der Zoll- 
oder Steuerstelle verlangt, so hat sich dieselbe dieserhalb schristlich an die Poststelle zu 
wenden. 
Das Verlangen der Zuziehung des Mdressaten kann auch dann ausgesprochen 
werden, wenn die Veraulassung hierzu sich erst bei der Revision in Gegenwart des Post- 
beamten ergiebt. 
Soveit bezüglich der im §. 2 unter Nr. 4 bezeichneten Poststücke an Behörden eine 
Schlußabsertigung vorbehalten ist (§. 5), sind dieselben ebenfalls den Zoll und Steuer- 
stellen auszuhändigen. Die zollamtliche Revision unterbleibt jedoch, wenn von der 
Behörde, an welche die Sendung gerichtet ist, eine Bescheinigung über den Inhalt 
ertheilt wird. Es erfolgt alsdann auf Grund der letzteren die zollfreie Ablassung oder, 
falls der Inhalt zollpflichtig ist, die Erhebung des Eingangszolls. 
10. 
d. 
Die Verzollung erfolgt jedesmal nach dem Ergebniß des Revisions-Befundes. 
11. 
Hat der Adressat den Bestimmungoort des Poststücks verlassen, oder Auftragwegen 
Nachsendung des Gegenstandes gegeben, oder wird von ihm die Weitersendung desselben
	        
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