Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

32 1868. 
lleferung enthalten muß, wird durch Aushang in der Post-Anstalt des Abgangsorts 
und durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemachk. 
VII Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders, und nur 
Sachen, welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. 
VIIl Bleibt dle öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so wird mit dem Verkaufe 
der Sachen und mit Ueberweisung der Geldbeträge an die Post-Armen, oder Post- 
Unterstützungs-Kasse nach obiger Bestimmung verfahren. 
IX Meldet sich der Absender oder der Adressat später, so zahlt ihm die Post. 
Armen oder Dün Unterstützungs-Kasse die ihr zugeflossenen Summen, jedoch ohne 
Zinsen, zurück. 
X Sind unbestellbare Sendungen in einem sremden Postgebiete zur Post ge- 
geben, so werden sie dorkhin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Verfahren der 
fremden Post-Anstalt überlassen. 
8. 38. 
w shd 1 In Betreff der Bestellung von außergerichtlichen Ver- 
sügunger voen Schreiben mit Behändigungsschein (Insinuations-Document) gelten 
folgende Bestimmungen: 
1) Die Insinuationen sollen in der Behausung derjenigen, an welche sie zu be- 
wirken sind, und bei Handelsleuten in ihren Läden und Schreibstuben geschehen. 
2) Die Insinuation muß an den, auf dem Schreiben benannten Adressaten rfolgen. 
Wird der bezeichnete Adressat nicht persönlich angetroffen, so ist die Verfügung 
#a) einem seiner erwachsenen Angehörigen, 
5) in deren Exmangelung einem seiner Dienstboten, 
#) wenn es an dexgleichen Personen fehlt und die Verfügung an rinen Haus- 
oder Grundeigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter oder Administrator, 
#bder dem Pächter des Landgutes des Adressaten, endlich 
O in Ermangelung aller dieser Personen 
dem Hauswirth 
zu — 
Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder, an Miether oder an 
Fremde geschehen. 
Den Personen, an welche statt des Adressaten insinuirt wird, ist zu em- 
Pfehlen, die Verfügung dem Adressaten ungesäumt zuzustellen.
	        
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