376 1868.
III. Abschnitt.
MAbsertigung von Gegenständen, welche mit den Posten durch das
Zelloereinsgebien durchgeführt werden.
16.
Den zur Durchsũhrung durch das S.abrinsgebi bestimmten Poststücken ist von
dem Absender eine Inhaltserklärung nach Maßgabe der Vorschriften im §. 1 beizufügen.
Die Poststücke werden beim Eingange in das Zollvereinsgebiet zollamtlich ebenso
behandelt, wie solches im S. 5 rücksichtlich der im Zollvereinsgebiete verbleibenden Post-
stücke vorgeschrieben ist. Beim Ausgange werden den abferligenden Zollbeamten sämmt-
liche Inhaltserklärungen beziehungsweise Revisivnd · Noten und auf Verlangen die Post-
karten oder die Begleitbriefe zur Vergleichung mitd
Der Zollbehörde bleibt vorbehalten, auf solchen Kursen, auf welchen die Durch.
führung der Poststücke durch das Vereinsgebiet zweckmäßig unter Gesammverschluß
erfolgen kann, namentlich in den Fällen, in denen die Durchführung ohne Wagenwechsel
erfolgt, die desfallsige Vorschrift des §. 5 in Anwendung zu bringen, oder auch statt
des Giummuwerschen amtliche Begleitung eintreten zu lassen.
IV. Abschnitt.
Absertigung von Postsendungen, welche aus einem Orte des Zoll-
vereinsgebietes durch das Zollvereinsausland nach einem andern
Orte des Zollvereinsgebietes gehen.
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Bei Gegenständen des freien Verkehrs, welche von vereinsländischen Postanstalten
aus Orten des Zollvereinsgebietes durch das Zollvereinsausland nach Orten des Zoll-
vereinsgebictes befördert werden sollen, bedarf es der Beisügung von Inzaltserklärungen
nicht. Die zum Durchgange durch das
von der Ausgangsstelle unter gollamtsichen Gesammtverschluß, oder soweit dies nicht
ausführbar, unter Einzelverschluß gesetzt, und es wird, daß und wie dies geschehen,
auf den Poslkarten bescheinigt. Beim Wiedereingange prüft die Eingangszollstelle die
Unverletztheit des amtlichen Verschlusses, worauf die Gegenstände in den freien Verkehr
gesetzt werden. An Stelle des Verschlusses kann auch amtliche Begleitung treten.
Mit Genehmigung der Direktiv-Behörde kann, namentlich auf kurzen das Ausland
berührenden Straßenstrecken, von dem zollamtlichen Verschlusse oder von der amtlichen
Begleitung Abstand genommen werden. Die Eingangszollstelle hat in diesem Falle