Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1.868.#. 377 
durch Vergleichung der Poststücke mit den Postearten oder den Begleitbriefen von der 
Abstammung derfelben aus dem freien Verkehr des Zollvereins Ueberzeugung zu nehmen. 
V. Abschnitt. 
Folgen unrichtiger Inhaltserklärungen. 
8. 18. 
Wenn der Inhalt eines Poststücks bei der Eröffnung und Untersuchung durch die 
Zollbeamten nicht mit der ausgeslellten Inhaltserklärung (. 1) übereinstimmend be- 
sunden wird und nach den obwaltenden Umständen der Verdacht einer beabsichtigten 
Defstandation begründet erscheint, so wird nach den wegen unrichtiger Deklaration im 
ollstrafgesetz enthaltenen Vorschriften weiter verfahren. 
Rudolstadt, den 30. Juli 1868. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, 
Abtheilung der Finanzen. 
Schwarß#. 
  
LIX. Verordnung 
vom 31. Juli 1868, die Ausübung der ärztlichen und wundärztlichen Praris 
im Fürstenthume betreffend. 
Mit höchster Genehmigung Sexonissimil wird bezuͤglich der künftigen Aus- 
luno der ärztlichen und wundärztlichen Praxis in den hiesigen Landen verordnet, was 
8. 1. 
Die Verordnung vom 8. April 1852 (Ges. Samml. 1852 S. 43), durch welche 
die Niederlassung der Aerzte und Thierärzte an einem bestimmten Ortedes Fürstenthums 
zum Zweck der Ausübung der ärztlichen und thierärztlichen Praxis, sowie die Ver, 
änderung des Wohnsitzes von einer behördlichen Genehmigung abhängig gemacht und 
der Behörde das Recht vorbehalten ist, dem Arzte einen bestimmten Wohnsitz anzu- 
weisen — wird andurch aufgehoben. 
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