Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

as 1868. 
Die nach bestandener Prüfung vorschriftsmähig verpflichteten und zur Ausuvung 
der Heilkunst urkundlich zugelassenen Medicinal-Personen sind fortan in der Wahlihres 
Wohrsitzes im Fürstenthume unbeschränkt. Nach erfolgter Wahl des Wohnsitzes und 
bei einer Veränderung desselben haben sie aber dem Ministerio und dem betreffenden 
Landrathsamte Anzeige zu machen. 
Auch den in einem anderen deutschen Staalt ordnungsmaßig zur Praxis zuge- 
lassenen Medicinalpersonen ist die Ausũbuug der Heilkunst innerhalb der Grenzen ihrer 
heimathlichen Befugnisse und nach Maßgabe der in den hiesigen Landen bestehenden 
Vorschriften bis auf Weiteres im Fürslenthume gestattel. 
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Den zur Zeit nach den bisherigen Vorschriften zur Praxis zugelassenen Medicinal- 
Personen verbleiben für ihre Person die ihnen verliehenen Befugnisse. Künftig werden 
aber zur unbeschränften Ausstbung der Mediein und Chirurgie nur eigentliche Aerzte 
zugelassen und die Wundärzte und Chirurgen werden auf die sogenannte niedere 
Chirurgie, d. h. anf die Ausübung folgender Functionen beschränkt: 
1) die ——N mittelst Aderlassens oder Ansetzens von Blutegeln und 
mittelst Schrör 
2) die Anlegung zluns Fontanells oder Einziehung eines Eiterbandes; 
3) das Auflegen von Hautzügen, Auf- oder Umschlägen und von Pflastern, die 
Einreibungen Waschungen oder Auf- und Einstreuungen: 
4) die Beibringung von Klystieren und anderen Einspritzungen; 
5) das Baden, 
6) Die Behandlung kleiner Hautwunden und Geschwüre: 
7) das Ausziehen und Reinigen der Zähne und 
8) die Behandlung von Hühneraugen. 
Den Wundärzten liegt auch die Hülfeleistung zur Nettung verunglückter Personen 
bis zur Ankunft eines schleunigst berbeizuuse nden Arztes ab. 
Bei der Ausũbung ihres Berufes * die Wundärzte von den ihnen instruckions- 
weise ertheilten Kunstvorschriften unter keiner Bedingung abweichen. 
Die im vorigen Paragraph 5 1 und 2 genaunten Verrichtungen setzen in jedem 
einzelnen, durch die ebengedachten Kunstlvorschriften nicht ausdrücklich ausgenommenen 
Falle die schristliche oder unmittelbar mündliche Verordnung eines Anztes als noth, 
weidug voraus.
	        
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