Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. à9 
S. 5, 
Die Zulassung der Wundärzte zur Praxis erfolgt durch das Ministerium nach be- 
standener Prüsung durch den Physicus des Bezirkä. in welchem sich der Wundarzt 
niederzulassen gedenkt. 
Rudolstadt, den 31. Jull 1868. 
Fürstlich Schworkurgsches Ministerium. 
v. ert 
  
IIX. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 31. Juli 1868, dir Uebereinkunft mit der Königlich Preusischon Staats-- 
regierung wegen Volstrecung der in den hiesigen Landen erkannten Zuchthaut- 
strafen in Königlich Preußischen Strafanstalten betreffend. 
Nachstehende MinisterialErklärung wird, nachdem solche gegen eine gleichlautende 
des Königlich Preußischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten in Berlin 
ausgewechselt worden ist, anmit zur öfsentlichen Kenntniß gebracht. 
RNudolstadt, den 31. Juli 1868. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
v. Bertrab 
Ministerial= Erklärung. 
Die Königlich Preuhische und die Fürsllich 
sind übereingekommen, die im Fürstenthum Schwanburg. „Zadolstadt erkannten Zucht. 
hausstrafen unter den nachstehend verabredeten Maßgaben in Königlich Preuhischen 
Strafanstalten zur Vollstreckung zu bringen: 
S. 1. 
Die Königlich Preußische Regierung macht sich verbiudlich, die Seitens der 
kompetenten Gerichtsbehörden des Fürstenthums Schwatzburg= Rudolstadt erkannten 
Zuchthausstrasen in Preußischen Strafanstalten und zwar in denjenigen der Provinz 
Sachsen zu vollstrecken. Dagegen verpflichtet, sich die, Fürstlich, Schwarzburg= #udol-
	        
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