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städtische Regierung, diese Zuchthausstrasen nur in Preuhischen Strafanstalten voll-
strecken zu lassen.
Bis auf Welteres wird zur Vollstreckung der gegen männliche Personen erkannten
Zuchthausstrafen die Strafanstalt zu Halle, zur Vollstreckung der gegen weibliche
Personen erkannten Zuchthausstrafen die Strafanstalt zu Delitzsch bestimmt.
Die Fürstiich Schwarzburg-Rudolstädtische Regicrung verpflichtet sich, die Unter-
haltungs= und Verwaltungs-Kosten für die in den Preußischen Strafanstalten zu
delinirenden Zuchthaussträflinge des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt nach den
Beslimmungen des §. 4 bieser Uebereinkunft zu zahlen.
Die Einlieferung der Zuchthaussträflinge erfolgt durch die betreffenden Gerichte
unter Belfügung der erforderlichen Rolizen über die persönlichen, Familien- und Ver-
mögens-Verhälmisse des Eingelieferten, eines Kleidewerzeichnisses, eines Signalements,
einer beglaubigten Abschrift des Strafurtheils, sowie eines Gesundheitsattestes.
Von der Einlieserung sind ausgeschlossen solche weibliche Gefangene, welche sich
im unzweifelhaften Zustande der Schwangerschaft befinden. Als unzweifelhaft ist die
Schwangerschaft erst dann anzunehmen, wenn dieselbe bereits bis zum 7. Monate vor-
geschritten ist.
Die Einzuliefernden müssen mit folgenden, in völlig brauchbarem Zustande befind-
lichen Kleidungsstücken versehen sein, nämlich mit
3 Hemden,
1 Paar wollene Strümpfe,
1 Paar Schuhe oder Stiefeln,
1 Hut oder Müße,
serner die mänmlichen mit
1 Paar Beinkleider,
1 Weste,
1 Nock oder Jacke,
und die weiblichen mit
2 Röcken,
1 Kamisol,
1 Halstuch.
Von der erfolgten Einlieferung ist Seitens der betreffenden Anstalts-Direction