1868. a83
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Vierundzwanzigstes Stüch vom Jahre 1868.
betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer, vom 13. August 1868.
Wir Albert, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg u.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des getreuen
Landtags über eine anderweite Regulirung der Grundsteuer, was folgt:
Die Grundsteuer zerfällt fortan:
u) in die von den Gebäuden unter dem Namen „Gebäudesteuer“ zu
entrichtende Staatsabgabe, und
1) in die eigentliche Grundsteuer, welche von den Liegenschaften — den
ertragsfähigen Grundstücken, den Gebäudeflächen und den zu den Ge.
bäuden gehörigen Hofräumen — zu entrichten ist.
. 2.
Die Gebäudesteuer (§. 19) wird nach den Bestimmungen des über dieselbe er-
lassenen Gesetzes vom heutigen Tage erhoben.
3
Die eigentliche Grundsteuer wird für das gesammte Fürstenthum vom 1. Jannar
1872 ab nach einem gleichen Procentsatze von dem zu ermittelnden Reinertrage der
steuerpflichtigen Liegenschaften (F. 10) erhoben. Wegen der Feststellung dieses Pro.
ceutsotzes ergeht ein besonderes Geseh.
F. 4.
Mit dem Zeitpunkte der Erhebung der neu veranlagten Grundsteuer treten die
bis dahin gezahlten Grundsteuern außer Hebung.
Farstl. Schw. Rudolst. Gesesamml. XXIX. 57
Ausaeaeben in Rudolstadt den 26. August 1868.