1868. 39
3) Der Orts- Briesträger oder Land- Briesträger muß den Behändigungsschein
dem Adressaten vorlegen und von ihm durch seine Namensunterschrift den Em-
Ffang der Verfügung 2c. anerkennen lassen.
4) Verweigert der Adressat, oder in dessen Abwesenheit eine der unter Nr. 2 zum
bis K bezeichneten Personen die Bescheinigung des Empfanges, so ist dies von
dem Orts-Briefträger oder Land-Briefträger auf dem Behändigungsscheine
unter specieller Augabe des Grundes zu vermerken.
5) Wird die Annahme der Verfügung 2c. aus dem Grunde verweigert, weil der
Adressat die etwa zum Ansatz gekommenen Beträge an Porto, Inslunations-
Gebühr oder Landbrief= Bestellgeld nicht zahlen will, so hindert dieser Umstand
allein die Aushändigung an den Adressaten nicht. Wird die Annahme dagegen
aus einem andern Grunde verweigert, oder tritt der Fall ein, daß Niemand
von den unter Nr. 2 zun bis 1 bezeichneten Personen angetroffen wird, so ist
die Verfügung an die Stuben oder Hausthür des Adressaten zu befestigen.
Der Orts-Briefträger oder Land-Briefträger muß sich jedoch zuvor pflicht-
mäßig davon überzeugen, daß die Wohnung, an deren Thür die Befesligung
erfolgen soll, dem Adressaten wirklich (als Miether, Nuynieser oder Eigen-
thümer 2c.) gehört.
I. In Bezug auf die Nachsendung werden die außergerichtlichen Verfügungen 2c.
mit Behändigungsschein wie gewöhnliche Briefe behandelt.
III Bei denjenigen Post-Anstalten, bei welchen über die Bestellung außergericht.
licher Verfügungen 2c. mit Behändigungsschein hiervon abweichende Vorschriften be-
stehen, sind dieselben vorerst noch beizubehalten.
IV In Betreff der Beslellung von gerichtlichen Verfügungen oder Schreiben
mit Behändigungsschein bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestim-
mungen.
S. 0.
uansunn - 1 Für alle durch die Post zu versendenden Gegenstände, denen
Gebühten. nicht die Portosreiheit ausdrücklich zugestanden ist, müssen das
§ und die sonstigen Gebühren nach Maßgabe des Tarifs entrichtet werden.
II Iniso fern das Gegentheil nicht ausdrücklich bestimmt ist, können sowohl
Brlefe als Gelder und Packete nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt
zur Post eingeliefert werden.
Fürstt. 2 5w. Rudolst. Gesesamml. XXIK. 5