Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 39 
3) Der Orts- Briesträger oder Land- Briesträger muß den Behändigungsschein 
dem Adressaten vorlegen und von ihm durch seine Namensunterschrift den Em- 
Ffang der Verfügung 2c. anerkennen lassen. 
4) Verweigert der Adressat, oder in dessen Abwesenheit eine der unter Nr. 2 zum 
bis K bezeichneten Personen die Bescheinigung des Empfanges, so ist dies von 
dem Orts-Briefträger oder Land-Briefträger auf dem Behändigungsscheine 
unter specieller Augabe des Grundes zu vermerken. 
5) Wird die Annahme der Verfügung 2c. aus dem Grunde verweigert, weil der 
Adressat die etwa zum Ansatz gekommenen Beträge an Porto, Inslunations- 
Gebühr oder Landbrief= Bestellgeld nicht zahlen will, so hindert dieser Umstand 
allein die Aushändigung an den Adressaten nicht. Wird die Annahme dagegen 
aus einem andern Grunde verweigert, oder tritt der Fall ein, daß Niemand 
von den unter Nr. 2 zun bis 1 bezeichneten Personen angetroffen wird, so ist 
die Verfügung an die Stuben oder Hausthür des Adressaten zu befestigen. 
Der Orts-Briefträger oder Land-Briefträger muß sich jedoch zuvor pflicht- 
mäßig davon überzeugen, daß die Wohnung, an deren Thür die Befesligung 
erfolgen soll, dem Adressaten wirklich (als Miether, Nuynieser oder Eigen- 
thümer 2c.) gehört. 
I. In Bezug auf die Nachsendung werden die außergerichtlichen Verfügungen 2c. 
mit Behändigungsschein wie gewöhnliche Briefe behandelt. 
III Bei denjenigen Post-Anstalten, bei welchen über die Bestellung außergericht. 
licher Verfügungen 2c. mit Behändigungsschein hiervon abweichende Vorschriften be- 
stehen, sind dieselben vorerst noch beizubehalten. 
IV In Betreff der Beslellung von gerichtlichen Verfügungen oder Schreiben 
mit Behändigungsschein bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestim- 
mungen. 
S. 0. 
uansunn - 1 Für alle durch die Post zu versendenden Gegenstände, denen 
Gebühten. nicht die Portosreiheit ausdrücklich zugestanden ist, müssen das 
§ und die sonstigen Gebühren nach Maßgabe des Tarifs entrichtet werden. 
II Iniso fern das Gegentheil nicht ausdrücklich bestimmt ist, können sowohl 
Brlefe als Gelder und Packete nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt 
zur Post eingeliefert werden. 
Fürstt. 2 5w. Rudolst. Gesesamml. XXIK. 5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.