Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

384 1868. 
8. 5. 
Befreit von der Grundsteuer (8. 3) sind: 
1) die zum Staats= und Cammer-Vermögen gehörigen Grundstücke, 
2) die zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmten Grundstücke 
wie: Gassen, Plätze, Brücken, Fahr= und Fußwege, Flüsse, Bäche, 
Brunnen, Ablagen, Kirchhöfe, Begräbnißplätze, Spaziergänge, öffent- 
liche Anlagen, Lust= und botanische Gärten, sowie lediglich zur Bepflau- 
zung öffentlicher Pläße, Straßen und Anlagen bestimmte Baumschulen; 
Brücken, Kunststraßen, Schienenwege der Eisenbahnen, welche mit Ge- 
nehmigung des Staats von Privatpersonen oder Actiengesellschaften zum 
öffentlichen Gebrauche angelegt sind; 
die Grundflächen der unter # 2, 3, 4, 5 und 6 im §F. 3 des Gesetzes 
vom heutigen Tage, betreffend die Einführung eciner allgemeinen Gebäude= 
steuer, bezeichneten Gebäude nebst'den zu letzteren gehörigen Hofräumen; 
diejenigen bisher von der Grundsteuer befreiten Grundstücke, 
welche zur Zeit des Erscheinens dieses Gesetzes zu dem 
Vermögen evangelischer oder römisch-katholischer Kirchen oder Kapellen. 
Schulen, höherer Lehranstalten oder besonderer, zur Unterhaltung von 
Kirchen, Schulen und höheren Lehranstalten stiftungsmäßig bestimmter 
Fonds oder milder Stiftungen, sowie zur Dotation der mit geistlichen 
Functionen bekleideten Personen, oder der Küster und anderer Diener 
des öffentlichen Cultus und der an öffentlichen Schulen oder höheren Lehr- 
stalten angestellten Lehrer gel#n#n. 
— 
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S. 6 
Die Ermitkelung des Reinertrages der Liegenschaften zum Zwecke der Grund- 
steuervertheilung (§. 3) erfolgt nach den Vorschriften der beiliegenden Ausführungs- 
Anweisung. 
Der Reinertragsermittelung sind die Ergebnisse der Landesvermessung zu Grunde 
zu legen. Bei den noch auszuführenden Vermessungsarbeiten finden in materieller 
Beziehung die bisherigen Bestimmungen über die Landesvermessung insoweit unver- 
ändert Anwendung, alc nicht durch den Inhalt dieses Gesetzes und der vorgedachten 
Ausführungsanweisung ein Anderes bedingt wird. 
Die durch die Ausführung entstehenden Kosten fallen — mit Ausnahme der von 
den Reclamanten zu tragenden Kosten unbegründeter Reclamationen (§. 36 der vor-
	        
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