Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 385 
gedachten Anweisung), sowie der den Gemeinden und Inhabern selbüständiger Guls- 
bezirke obliegenden Leistungen (8. 14 und 22 a. a. O.) — nicht minder der Kosten 
der Landesvermessung in dem bisherigen Umfange — der Staatscasse zur Last. 
8. 7. 
Die Resultate der Reinerkragsermittelung und Grundsteuer-Vertheilung (§. 3) 
sind für jeden Gemeinde bezüglich selbstständigen Gutsbezirk in ein besonderes Flur- 
buch und eine Grundsteuer-Mutterrolle zusammenzutragen. 
Das Flurbuch hat sämmtliche Liegenschaften (Parzellen) des betrefsenden 
Bezirks in ihrem natürlichen Zusammenhange und mit Angabe ihres Flacheninhalts 
und Reinertrags nachzuweisen. In der Grundsteuer. Mutterrolle sind die dem 
Bezirk angehörigen Liegenschaften mit Angabe ihres Flächeninhalte und Reinertrags, 
sowie der demgemäß veranlagten Grundsteuer in besonderen, die Liegenschaften eines 
und desselben Eigenthümers umfassenden Artikeln nachzuweisen. 
In denjenigen Feldmarken, in welchen eine mit Zusammenlegung der Grundstücke 
verbundene Gemeinheitstheilung zur Ausführung gekommen, aber noch nicht bis zur 
Receßbestätigung und Zuschreibung der Pläne gelangt ist, werden im Flurbuch und 
in der Mutterrolle die ausgewiesenen Pläne und die Planempsänger eingetragen. 
Die Planempfänger werden in allen Beziehungen dieses Gesetzes den Eigenthümern 
gleich geachtet. 8 
8. 
Um die Grundsteuerbücher u. s. w. (§.7) bei der Gegenwart zu erhalten, müssen 
darin alle Veränderungen nachgetragen werden, welche dadurch entstehen, daß 
1) in den Eigenthumsverhältnissen der Grundslücke ein Wechsel eintritt; 
2) bisher grundsteuerfreie Grundstücke (§. 5) in die Classe der grundsteuer- 
pflichtigen, oder 
9 bisher Anundsteuerpflichtige Grundstücke in die Klasse der grundsteuerfreien 
(§. 5) übergehen; 
4) besteuerungsfähige Ländereien neu entstehen, oder 
5) bereits besteuerte Ländereien ganz oder theilweise untergehen oder bleibend 
ertragsunfähig werden; 
Grundstücke mit Gebäuden besetzt werden und in die Klasse der Hofslellen 
(§.5 der in K. 6 bezeichneten Anweisung) übergehen, oder umgekehrt; 
Grundstücke durch Abbruch, Einsturz. Brand 2c. der auf denselben be- 
findlichen Gebände aus der Klasse der Hofstellen ausscheiden; 
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