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8) die Grenzen der Gemeinde und selbstständigen Gutsbezirke oder r die Laudee-
grenzen berichtigt, beziehungsweise verlegt werden;
9) materielle Irrthümer von den Behörden entdeckt oder von den Bethei-
ligten nachgewiesen werden.
g. 9.
Die Grundeigenthümer oder die statt deren zur Entrichtung der Grundsleuer
verbundenen Personen (§. 21) sind verpflichtet, die im F. 8 zu 1 bis 7 bezeichneten
Veränderungen den mit der Fortschreibung beauftragten Beamten schriftlich oder pro-
tokollarisch anzuzeigen und die zur Berichtigung der gedachten Bücher u. Lw. erforder-
lichen Unterlagen beizubringen, widrigenfalls die Herbeischaffung der letzteren auf ihre
Kosten bewirkt wird.
Die Brrichtigung der im §.8 )3 8 und 9 bezeichneten Veränderungen ist in
allen Fällen, die Berichtigung der ebendaselbst zu 1 bis 3 bezeichneten Veränderungen
aber nur, wenn die letzteren im Wege einer Ablösung von Reallasten, oder einer Ge-
meinheitstheilung berbeigeführt worden sind, von Amtswegen zu veranlassen.
ie Gerichte haben von denjenigen bei ihnen vorkommenden Verhandlungen,
welche den Uebergang des Eigenthums an Grundstücten auf einen anderen Besitzer
betreffen, den mit der Fortschreibung beauftragten Beamten Kenntniß zu geben.
Die Gemeindevorstände und die Inhaber der selbständigen Gutsbezirke sind ver-
pflichtet, den auf die Forlschreibung der Grundsteuerbücher bezüglichen Requisitionen
der mit diesem Geschäfte beauftragten Beamten Folge zu leisten und den letzteren die
erforderte Auskunft zu ertheilen bezüglich zu beschaffen.
S. 10.
Ist die Anzeige von dem Wechsel in dem Eigenthume (§. 8 M 1) nicht er-
folgt, so ist der seitherige, beziehungsweise der in der Mutterrolle eingetragene Eigen.
thümer verpflichtet, die veranlagte Grundsteuer bis für das Viereeljahr einschließlich
fort zu entrichten, in welchem die zur Fortschreibung und Berichtigung der Mukterrolle
erforderliche Anzeige geschieht, ohne daß dadurch der neue Besitzer von der auch ihm
obliegenden Verhaftung für die Grundsteuer entbunden wird.
Ist die Anzeige von einer Aenderung unterlassen, welche eine Steuerverminderung
oder die Freiheit von der Steuer begründet (5. 8 42 3, 5, 6, 7), so wird die
Steuer ebenfalls bis für das Vierteljahr einschließlich forterhoben, in welchem die An-
zeige erfolgt.