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scheiden (§. 8 7) zu der Kulturart und Klasse der angrenzenden Grundstücke,
beziehungsweise nach der Vorschrist im 8. 15 der Anlage A zu der in F. ö bezeichneten
Anwelsung einzuschätzen und nach Verhältniß des darnach ermitttlten Reinertrags von
dem Zeitpunkte ab zu besteuern, mit welchem die betreffenden Gebäide aufhören, von
der Gebändesteuer betroffen zu werden, bezichungsweise von letzterer frei zu stellen
sein würden, wenn sie nicht gebäudesteuerfrei gewesen wären.
5) Wenn besteuerte Grundstücke in den Besitz evangelischer oder römisch-katholischer
Kirchen u. s. w. (§F. 5 9#3 5) gelangen, so ist die auf diesen Grundstücken haftende
Grundsteuer fortzuentrichten. Gehören dagegen die Grundstücke, welche in den Besitz
evangelischer oder römisch-katholischer Kirchen u. s. w. übergehen, zu den im S. 57. 1
bis 4 bezeichneten, so ist für dieselben mit Anwendung des im §. 3 bezeichneten Pro-
zentsatzes auf ihren Reinertrag die aufzuerlegende Grundsteuer neu zu veranlagen.
Sofern aber im Wege einer Gemeinheitstheilung ein Umtausch bisher grundsteuer"
freier Grundstücke der im §. 5 .M 5 bezeichneten Art gegen bisher grundsteuer-
pflichtige Grundstücke stattfindet, so gehen die letzteren dadurch in die Klasse der grund-
steuerfreien Grundstücke über.
8. 13. ,
Wenn eine nach Flächeninhalt und Reinertrag in der Grundsteuermutterrolle be-
sonders aufgeführte Liegenschaft im Ganzen einem Eigenthumswechsel unterliegt, so
hat der neue Eigenthümer die davon zu entrichten gewesene Steuer unverändert fort-
zuentrichten.
Wird dagegen eine solche Liegenschaft zerstückelt, so ist die bisherige Steuer auf
die daraus gebildeten Trennstücke zu vertheilen und zwar innerhalb eines und desselben
Bonitätsklassen= Abschnitts in der Regel nach Verhältniß des Flächeninhalts, sofern
es aber auf den Antrag der Betheiligten oder von Amtswegen angeordnet wird, nach
Verhältniß desjenigen Reinertrags, welcher zu diesem Zwecke von dem mit der Fort-
schreibung beaustragten Beamten besonders zu ermittteln ist.
Auf Antrag und Kosten der Interessenten kann behufs Vertheilung der Grund-
steuer eine neue Emittelung des Reinertrags durch den mit der Fortschreibung beauf-
tragten Beamten unter Zuziehung von Sachverständigen an Ort und Stelle stattfinden.
Die Feststellung und Fortschreibung der Grundsteuer bei Dismembrationen und
Gründung neuer Anstedelungen erfolgt unabhängig von der Regulirung der sonstigen
öffentlichen Lasten und Abgaben.