Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

360 1868. 
S. 18. 
Die Gemeinden und die Inhaber der selbstständigen Gutsbezirke sind schuldig, 
die auf sie entfallenden Grundsteuerbeträge von den Steuewpflichtigen einzuziehen, und 
in vierteljährlichen Beträgen binnen drei Wochen nach Ablauf jedes Vierteljahres an 
die ihnen bezeichneten Kassen abzuführen. 
Der Verlust an Gmundstenerbeträgen. wache als uneinziehbar anerkannt werden, 
trifft die Staatscasse. 
§S. 20. 
Die Grundsteuer ist mit Ablauf eines jeden Vierteljahres mit dem vierten Theile 
ihres Jahresbetrages fällig. 
6. 21. . . 
Zur Entrichtung der Grundstener sind die in der Mutterrolle (§.7) verzeichneten 
Eigenthümer verpflicht 
Bei iepiesnasunt deren Eigenthum mehreren gemeinschaftlich zusteht, ist jeder 
Miteigenthümer für den ganzen, auf dem Grundslücke ruhenden Steuerbetrag verhastct. 
Demjenigen, von welchem die Steuer eingezogen wird, verbleibt das Recht, von 
einem jeden der übrigen Miteigenthümer den auf ihn treffenden Antheil wieder einzu- 
ziehen. « 
Bei einem in Pacht oder Nießbrauch stehenden Grundstücke ist der Staat berech- 
tigt, sich außer an den Eigenthümer auch an den Pächter oder Nießbraucher wegen 
der während der Pacht= oder Nießbrauchszeit fälligen Grundsteuer zu halten. 
Die zu Servituten und Reallasten Berechtigten haben zu der den belasteten 
Grundflücken auferlegten Grundsteuer keinen Betrag zu leisten. 
22. 
Jede Gemieinde ist verpflichtet, zur Cinzichung der Grundsteuer einen Ortserheber 
zu bestellen und zugleich die Bedingungen, unter welchen die Annahme desselben er- 
folgen soll, zu bestimmen, namentlich auch, ob und eventuell in welcher Höhe er 
eine Caution bestellen soll 
Falls dieser Verpflichtung von einer Gemeinde innerhalb der von dem Ministerium 
zu bestimmenden Frist nicht genügt wird, ist das Leßtere befugt, die jedesmal fälligen 
Grundsteuern so lange, bis der Ortserheber ordnungsmähig bestellt worden ist, auf 
Kosten und Gefahr der Gemeinde, im Wege besonders zu etlhktlcadeaAnftkagsem- 
ziehen zu lassen.
	        
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