Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 391 
Innerhalb der selbstständigen Gutobezirke haben die Inhaber der letzteren für die 
ordnungsmäßige Erhebung der Grundsteuer Sorge zu tragen. 
as Ministerium hat etwaigen hierbei hervortretenden Unordnungen durch ent- 
sprechende Maßregeln Abhülfe zu schaffen und ist berechtigt, die Entlassung von Orts- 
erhebern, die ihre Perpflichtung nicht gehörig erfüllen, ohne Entschädigung anzu- 
ordnen. Die Ortserheber exhalten aus der Staatscasse als Hebegebühr 1 Kr. von jedem 
Gulden resp. 6 Pf. von jedem Thaler der Wie Grurgsteuer. 
Es können sich zwei oder mehrere einen K. zur Wahl eines gemeinsamen 
Ortserhebers mit Genehmigung des — vereinigen. 
Die bestehenden Vorschristen über die habrungsrsten bei öffentlichen Abgaben 
finden, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt, auch auf die 
neu veranlagte Grundsteuer Anwendung. 
8. 25. 
Die hinsichtlich der Grundlteuer bestehenden Vorschristen, welche den Beslim. 
mungen dieses Gesetzes entgegenstehen oder sich mit denfelben nicht vereinigen lassen, 
treten von dem im F. 3 bezeichneten Zeilpunkte ab außer Kraft. 
Das Ministerium ist mit der zaesin dieses Gesetzes beauftragt und hat, 
soweit nicht durch die Vorschrift im §. 9 der im §. 6 bezeichneten Anweisung Kin 
Anderes bedingt wird, behufs derselben die m t Amveisungen zu erlassen, 
insbesondere auch die Gebühren für die behufs Fortschreibung der Grundsteuerpücher 
und Karten auszuführenden geometrischen Arbeiten und für die Ertheilung von Aus- 
zügen aus den bezeichweten Büchern 2c. an die Grundeigenkhümer festzustellen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedeucktem Fürhlichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 13.-August 1868. 
(L. S.) Albert, F. z. S. 
v#. Bertrab. 
— — 
Fürsll. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. AXII. 58
	        
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