Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

392 1868. 
Anweisung 
für das Verfahren bei Ermittelung des Neinertrages der Liegeuschaften behufs 
auderweiter Regelung der Grundsteurr. 
Für das Verfahren bei Ermlttelung des Neinertrags der Liegenschaften behufs 
anderweiter Regelung der Grundstouer wird nachstehende Anweisung ertheilt. 
I. Allgemtint GOrundsätze. 
8. 1. · 
Zweck des Verfahrens ist die Ermittelung des Neinertrags des steuerpflichtigen 
Grundeigenthums — mit Ausschluß der Gebäude — in verhältnißmäßiger Gleichheit, 
um danach mit Anwendung des nach 8. 3 des Gesetzes zu normirenden Prozentsatzes 
die von den einzelnen Besitzungen zu entrichtende Grundstener festzustellen (§.38). 
8. 2. 
Von der Ermittelung des Reinertrags hleiben ausgeschlossen diejenigen Grund, 
stücke, denen nach F. 5 J 2 und 3 des Gesetzes vom heutigen Tage, betreffend die 
anderweite Regelung der Grundsteuer, die Grundsteuerfreiheit zustht. 
Diejenigen Grundstücke, welche nach §. 5. 1, 4 und 5 des angeführten Ge- 
setzes von Entrichtung der Grundsteuer befreit bleiben sollen, werden ihrem Reinertrage 
nach, den Vorschriften dieser Anweisung gemäß, ebenfalls festgestellt. bleiben aber mit 
dem ermittelten Reinertrage bei Berechnung der Grundsteuer (§.1) außer Ansah. 
S. 3 
Als Reinertrag ist anzusehen der nach Abzug der Bewirthschastüngskolieu vom 
Nohertrage verbleibende Ueberschuß, wescher von den nutzbaren Legenschaften nach- 
haltig erzielt werden kann. 
Der Kulturzustand der Grundstücke ist bei der zum Zweck der Emittelung des 
Reinertrags stattfindenden Abschätzung durchweg als ein mittlerer (gemeingewöhnlicher) 
anzunehmen. 
Auf den wirthschaftlichen Zusammenbang der Grundstücke mit anderen Grund- 
stücken oder gewerblichen Anlagen ist dabei keine Rücksicht zu nehmen. 
Die mit den Grundstücken etwa verbundenen Realgerechtigkeiten beiben bei der 
Abschätzung ebenso außer Betracht, als die etwa darauf haftenden Reallasten und Ser- 
vituten.
	        
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