Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 593 
--·s T -§.4. 
Die Feststellung des Reinertrages der Liegenschaften erfolgt nach Culturarten und 
Bonitätsclassen. 
- §.5., 
Hinsichtlich der Kulturarten sind zu unterscheiden: 
u) Ackerland, 
b) Gärten, 
c) Wiesen, 
) Weiden, 
o) Holzungen, 
h) Wasserstũcke, 
8) Oedland. 
Ec sind in Betracht zu ziehen 
u) als Ackerland 
diejenigen Er#nosh welche, abgesehen von ihrer ehvaigen Benutzung zur Gnzeung 
von Futterkräutern, Handelsgewächsen und Hackfrüchten, der Hauptsache nach zum 
Anbau von Getreide dienen. 
b) Als Gärten 
solche Grundstücke, welche, ohne Rücksicht darauf, ob sie eingefriedigt sind, oder nicht, 
der Hauptsache nach zum Anbau von Gemüsen, Hackfrüchten, Handelsgewächsen, 
Sämereien, Obst, Wein, Blumen oder als Baumschulen benutzt werden; Forstgärfen, 
Lustgärten, Parkanlagen werden zu der Culturart eingeschäpt, wohin sie nach ihren 
Hauptbestandtheilen gehören; 
6# Wiesen 
alle Grundstücke, deren Guemnch! in "½ Regel abgemäht wird, und die nur uns. 
nahmeweise beweidet oder aufgebrochen werden; 
ch als Weiden 
solche Grundstücke, deren hauptsächlichste Benuhung darin besteht, daß ihr Graswuchs 
vom Vieh abgeweidet wird. 
e) Bu Holzungen 
werden diejenigen Grundstücke geiechnet, deren hauptsüchlichste Benutzung in der Holz- 
zucht besteht. 
) Als Wasserstücke 
sind solche Grundstücke anzusehen, welche, wie Seen und Teiche sortdauernd oder zeit- 
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