1868. 593
--·s T -§.4.
Die Feststellung des Reinertrages der Liegenschaften erfolgt nach Culturarten und
Bonitätsclassen.
- §.5.,
Hinsichtlich der Kulturarten sind zu unterscheiden:
u) Ackerland,
b) Gärten,
c) Wiesen,
) Weiden,
o) Holzungen,
h) Wasserstũcke,
8) Oedland.
Ec sind in Betracht zu ziehen
u) als Ackerland
diejenigen Er#nosh welche, abgesehen von ihrer ehvaigen Benutzung zur Gnzeung
von Futterkräutern, Handelsgewächsen und Hackfrüchten, der Hauptsache nach zum
Anbau von Getreide dienen.
b) Als Gärten
solche Grundstücke, welche, ohne Rücksicht darauf, ob sie eingefriedigt sind, oder nicht,
der Hauptsache nach zum Anbau von Gemüsen, Hackfrüchten, Handelsgewächsen,
Sämereien, Obst, Wein, Blumen oder als Baumschulen benutzt werden; Forstgärfen,
Lustgärten, Parkanlagen werden zu der Culturart eingeschäpt, wohin sie nach ihren
Hauptbestandtheilen gehören;
6# Wiesen
alle Grundstücke, deren Guemnch! in "½ Regel abgemäht wird, und die nur uns.
nahmeweise beweidet oder aufgebrochen werden;
ch als Weiden
solche Grundstücke, deren hauptsächlichste Benuhung darin besteht, daß ihr Graswuchs
vom Vieh abgeweidet wird.
e) Bu Holzungen
werden diejenigen Grundstücke geiechnet, deren hauptsüchlichste Benutzung in der Holz-
zucht besteht.
) Als Wasserstücke
sind solche Grundstücke anzusehen, welche, wie Seen und Teiche sortdauernd oder zeit-
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