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III Ist das Franco am Abgangsorte zu niedrig erhoben und berechnet worden, so
wird der fehlende Betrag als Porto * golinge und vom erhoben. Lehterer
kannin solchem Falle, Postgebiete zur Postgege-
ben war, die Ausfolgung derselben ohne P Hen, in so fern er den Absender
namhast macht und das Convert oder die hun bunnen e oder eine Abschrist davon
zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen.
Ist eine Briefpost-Sendung vom Absender durch Marken oder gestempelte
Converts (siehe Abs. VI) ungenügend frankirt, so wird der fehlende Betrag beziehungs-
weise auch das Zuschlag-Porto ebenfalls dem Adressaten als Porto angesetzt. Die
Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt in diesem Falle für eine Verweigerung
der Annahme des Briefes 2c.
V Bei frankirten Sendungen kann auch das gewöhnliche Landbrief-Bestellgeld
vorausbezahlt werden, jedoch nur mit der Maßgabe, daß dessen Erstatkung nicht ver-
langt werden kann, wenn die Sendung nicht bestellt, sondern vom Adressaten abgeholt
worden ist
VI Freimarken und gestempelte Brief-Couverts können zum Frankiren in dem-
selben Umfange, wie gemünztes Geld und Papiergeld benutzt werden.
VII Sendungen, welche bei einer Norddeutschen Post- Anstalt mit Marken oder
gestempelten Couverts einer fremden Postverwaltung frankirt aufgeliefert werden, sind
als unfrankirt zu behandeln und die Marken oder Converts als ungültig zu bezeichnen.
VII. Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem Adressaten verweigert, oder
kann der As nicht erwittet werden, so in der l selbst wenn er den Gegen-
die Grtühem. zu zahlen.
IX Für Sendungen, welche erweislich im Norddeutschen Postgebiete auf der Post
verloren gegangen sind, wird kein Norddeutsches Porto gezahlt, und das etwa gezablte
erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener
Beschädigung vom Adressaten verweigert wird, in so fern die Beschädigung von der
Postverwaltung des Norddeutschen Bundes zu vertreten ist.
X Hat der Adressat die Sendung einmal angenommen, so ist er, so fern in Vor-
stehendem nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren
verpflichtet, und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befteien.
Die Staats--Behörden sind jedoch besugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung
portopslichtiger Sendungen die Brief-Couverts zu dem Zwecke an die Post, Anstalt