Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 390 
stenerpflichtigen Liegenschaften trifft, der Berechnung der Grundsteuer (F. 1) zu Grunde 
zu legen ist. 
II. Ausführende Beamte u. s. w. 
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Die obere Leitung des unanlazus#hss führt nach Maßgabe des zwischen 
Preußen und Schwarzburg-Rudolstadt unterm 14. Juni 1868 geschiossenen Staats- 
vertrages das Königlich Preußische Finanz-Ministerium, welches die zur Aueführung 
der Veranlagung erforderlichen speciellen Justructionen u. . w. erlassen, den Classifi- 
cationstarif feststellen (F. 21 und 32) über Beschwerden, welche gegen das Verfahren 
des Veranlagungs-Commissars und der Einschätzungsdeputirten, (§. 10) oder der bei 
dem Veranlagungsgeschäfte thätigen Behörden und Beamten gerichtet sind, entscheiden, 
überhaupt dasjenige anordnen wird, was erforderlich ist, um die Herbeiführung gleich- 
mähiger Abschähungeresultate in allen Theilen des Fürstenthumo sicher zu stellen. 
Insbesondere wird im Austrage des Finanz-Ministeriums ein besonderer 
Commissarius von den auf die Abschähung bezüglichen örtlichen Verhältnissen sich mög- 
lichst genau unterrichten und die Aussührung und den Fortgang der Veranlagungs- 
Arbeiten überwachen, mit der Verpflichtung, für die Abstellung etwaniger Ungehörig- 
keilen und Mängel Sorge zu tragen. 
8. 10. 
Die Ausfũhrung der Ab- und Einschähungs Arbeiten geschitht unter Leitung 
eines vom Königlich Preußischen Finanz= Ministerium zu berufenden Veranlagungs- 
Commissars durch Einschätzungodeputirke und Saghnie derselben. 
Zur Einschätzung von Holzung » , Emfchapungsdcputme 
verwendet 
Die Anzahl der Einschähungsdeputirten und der Ersatzmänner wird von dem 
Königl. Preuß. Finanz-Ministerium nach Bedürsniß bestimmt. 
Die Berufung derselben erfolgt durch das Fürstl. Miuisterium. 
11. 
Zur Ausführung der geometrishen Arbeiten wird die erforderliche Anzahl von. 
Gemctern, nebst den etwa nöthigen k esc Hülfsarbeitern berufen. 
Hinsichtlich der Remunerirungder — der diesen und den Einschätzungs- 
Deputirten zu gewährenden Reisekosten und Tagegelder, der den Grometern zu he-
	        
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