Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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willigenden Gebühren, sowie der sonstigen Kostenangelegenhriten finden die im König, 
reich Preußen bei Ausführung der Grundsteuer-Veranlagungs-Arbeiten ergangenen 
Vorschriften, nach den vom Königlich Preußischen Finanz-Ministerium zu treffenden 
näheren Bestimmungen Anwendung. 
13. 
Sämmtliche Behörden haben das Veranlagungsgeschäft im Bereiche ihres Ressorts 
mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zu unterstützen. 
Insbesondere hat die Landesvermessung sich nach den vom Königlich Preußischen 
Finanz-Ministerium dieserhalb zu treffenden näheren Anordnungen bei vem Veran- 
lagungsgeschäfte zu betheiligen. 
8. 14. 
Die Gemeinden und die Inhaber selbstständiger Gutsbezirke sind verpflichtet, den 
Requisitionen der mit den Abschätzungen 2c. beauftragten Beamten, Feldmesser 2c. Folge 
zu leisten, auch zu den örtlichen Ermittelungen mit den Localverhältnissen und den Be- 
sittänden genau vertraute Persönlichkelten zu gestellen, welche den Beamten 2. während 
des Geschäfts zu begleiten und ihm die ersorderliche Auskunft zu ertheilen, beziehungs- 
weise 5 behe haben. 
Erfüllung der vorgedachten Verpflichtungen ist nöthigenfalls im Wege der 
saonieneen Execution herbeizuführen. 
III. Berfahren bei Ermittelung der Reinerträge. 
A. Verfahren bei Aufsiellung per Classifications-Tarife. 
8.1 
Der Veranlagungs-Commissar (6. 10), te dafür verantwortlich ist, dah das 
Abschähungsgeschäft überall nach den in der gegenwärtigen Anweisung enthaltenen 
Grundsätzen zur Ausführung gelangt, hat vor Allem die Uber ausgeführte Gemeinheits, 
theilungen bei den Auseinandersetzungs-Behörden verhandelten Acten und die vor- 
handenen Vermessungen und Karten mit Rücksicht auf den vorliegenden Zweck sorgfältig 
durchzusehen und sich mit den Boden, und wirhschastlichen Verhältnissen des Fürsteu- 
thums nach allen Richtungen hin auf das Genaueste. vertraut zu machen und nach dem 
Ergebnisse seiner Vorbereitungen die Classift 
districte (F. 6) vorläufig zu entwerfen. Zugleich hat der DVeanlagungs.Conmisor die 
in die einzelnen Tarifclassen einzureihenden Bodengatkungen der verschiedenen Cultur= 
arten nach ihrer Beschaffenheit an der Oberflächt (Krume) und im Untergrunde, sowie
	        
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