Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

     
1868. 
unter Angabe oller auf ihren Werch und Ertrag Einfluß ausübenden Umstände in einem 
besonderen Classifieationsprotocoll des Räheren zu beschreiben und ist in demselhen Proto- 
coll anzugeben, in welchen Theilen der hetreffenden Closskteationsdistrite die inzelnen 
Classen= und Bodengattungen hauptsächlich vorkommen. 
S. 16. 
Die Aufstellung der Classificationstarife erfolgt unter Beachtung der in der Anlage 
A zusammengestellten allgemeinen Abschätzungsgrundsätze dergestalt, daß der mittlere 4 
397 
  
  
  
Reinertrag für den Preußischen Morgen jeder Bonitätsclasse der einzelnen in den be- 
treffenden Districten vorkommenden Culturarten (§. 5) in Uebereinstimmung mit der 
entsprechenden Ertragsstufe der in der Anlage B beigefügten allgemeinen Elassifieations. B 
Seala ermittelt wird. 
Trifft der ermittelte Reinertrag einer Bonitätsclasse zwischen zwei Ertragsstufen 
det allgemeinen Classification-Scala, so wird der Tarifsatz nach der nächst höheren 
oder geringeren Ertragsstufe der letzteren feftgestellt, je nachdem sich der ermittolte Rein- 
ertrag der einen oder der andern mehr nähert. 
Bei Aufstellung der Classificationstarife ist das Elassificationssystem, welches den 
behufs der Gemeinheitstheilungen zur Ausführung gekommenen Bonitirungen zum 
Grunde liegt, möglichst unverändert beizubehalten (§. 10). 
S. 1.7. 
Der Veranlagungs-Commissar hat zu erwägen und zu bestimmen, in welcher 
Ausdehnung für jede Bonitätsclasse einer jeden Culturart aus allen in derselben Elasse 
vorkommenden Bodenarten Normal= oder Musterstücke mit der Bestimmung aufzusuchen 
sind, daß im Vergleich mit ihnen demnächst sämmtliche Liegenschaften nach ihrer 
Beschaffenheit und Ertragfähigkeit in den aufgestellten Classificationstarif eingeschätzt 
werden. 
Die Musterstücke werden in einem dem Classt fications- Protokoll beizufügenden 
Verzeichnisse so genau — nach ihrer örtlichen Lage und unter Angabe der Eigenthümer 
und Grenzuachtamn. der Namen der Flurabtheilungen 2c. — beschrieben, daß die- 
selben zu jeder Zeit mit Leichtigkeit wieder aufgefunden werden können. 
68 f. 
Nach Abschluß des in den §§. 15 — 17 vorgeschriebenen Verfahrens hat der Ver- 
anlagungs-Commissar die Classificationstarife nebst sämmtlichen dazu gehörigen Vor- 
arbeiten und Verhandlungen dem Königlich Preußischen Finanzministerium einzureichen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.