Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

aos 1868. 
Letteres unterzieht die eingereichtrn Arbeiken einer eingehendem Prüfung, veran- 
laßt die Beseiligung ekwaniger Mängel und Bedenken, stellt die Classlfirationstarife 
vorläufig fest und läßt dieselben nebst allen Unterlagen an den Veranlagungs-Com- 
missar zurückgehen. Dieser hat darauf den Classisicatlonstarif zur Kenntnißnahme der 
Grundbesitzer zu veröffentlichen und die Einschätzung bewirken zu lassen. 
B. Verfahren bei der Einschähung. 
19. 
Für diejenigen Feldmarken, in welchen eine mit der Zusammenlegung von Grund- 
stücken verbundene Gemeinheitstheilung zur Ausführung gekommen, ist die Einschätzung 
der einzelnen Liegenschaften in den Classificationstarif nach Maßgabe der Gemeinheits- 
theilungs-Bonitirung zu bewirken. 
Zu diesem Behufe ist Seitens des Veranlagungs-Commissors im Anschluß an die 
bei Ausführung der Vorschrist im letzten Absatze des S. 16 stattgshabten Ermittelungen 
festzustellen, in welche Classen des Classificationstarifs (§. 18) die verschiedenen bei 
der Gemeinheitstheilung angenommenen Bonitätsclassen einzureihen sind. 
Auk dieser Grundlage sind die einzelnen Parzellen, beziehungsweise deren Theile 
— mit Beachtung der Vorschriften im S. 21—i in die Classen des Classificationstarifs 
(§. 18) ohne örtliche Einschätzung unmittelbar einzustellen. In gleicher Weise sind in 
denjenigen Feldmarken, in welchen die Auseinandersetzung zwar noch nicht zur Aus- 
führung gekommen, in welchen aber doch die Bonitirung beendigt ist, die Ergebnisse 
der Bonitirung zu benutzen. 
Dagegen sind diejenigen Grundslücke, welche seit Ausführung der Gemeinhelts- 
theilungs-Bomtirung eine Culturberänderung erlitten haben, sowie diejenigen Theile 
der Feldmark, welche von dieser Bonikirung elwa ganz ausgeschlossen geblieben sind, 
auf dem in den 85.20 —22 bezeichneten unt an Ort und Stelle einzuschätzen. 
8. 2 
In denjenigen Feldmarken u. s. w., in hen keine Gemeinheitstheilungs-Bo- 
nitirung vorliegt, sowie in den, im letzten Absatze des §. 19 bezeichneten Fällen haben 
zwei vom Veranlagungs-Commissar dazu bestimmte Einschätzungodebulirte die Ein- 
schäßung der einzelnen Liegenschaften mit steter Rücksicht auf Classenmerkmale im Classi- 
fications-Protokolle und, soweit Musterstücke ausgewiesen sind, auf die ausgestellten 
Musterstücke (F. 17) und nach Maßgabe der letzteren, sowie in verhältnißmäßiger 
Gleichheit zu den bel Ausführung der im dritten Absatze des F. 19 bezeichneten Arbeiten
	        
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