Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 399 
gewonnenen Einschätzungs= Ergebnissen — unter Begleitung eines Feldmessers oder 
sonst geeigneten Technikers — an Ort und Stelle gemeinschaftlich zu bewirken. 
Bei Verschiedenheit der Ansichten der Einschätzungs-Deputirten entscheidet der 
Veranlagungs-Commissar. 
Bei etwaigem Auseinandergehen der Ansichten der Einschätzungs-Deputirten und 
des Veranlagungs-Commissars über die Ausführung der Einschätzung ist die Entschei- 
dung des Commissars des Königl. Preuß. eEincnminssen einzuholen. 
Behufs der Einschätzung der —is sind die Grenzen zwischen den verschie- 
denen Bonitätsclassen-Abschnitten nach Maßgabe der ihren Reinertrag bedingenden 
Verhältnisse und möglichst im Auschluß an die wwrhndenen natürlichen Grenzlinien, 
insbesondere die Eigenthumsgrenzen, zu bestimm 
Verschiedene Qualität des Bodens in einem *. demselben Culturabschnittei inner- 
balb eines und desselben Besttiücks begründet in der Regel nur dann eine Theilung in 
mehrere Bonitätsclassen= Abschnitte, wenn dit einzelnen Theile und die Unterschiede 
im Ertrage so groß sind, daß durch das Zusammenrechnen der Reinertrag des ganzen 
Culturabschnilis, gegen den Reinertrag, welcher sich aus der getrennten Einschätzung 
der Abschnikte ergeben würde, um mehr als zehn Procent vermehrt oder vermindert wird. 
Vorübergehende Benußungsweisen der Grundstücke, welche nicht in der Natur 
und Lage des Bodens begründet sind, bleiben slets unberücksichtigt. 
Holzungen sind nach der Ertragsfähigkeit des Bodens und der dominirenden Holz- 
und Betriebsart ohne Rücksicht auf den Werth des zur Zeit der Abschähzung vorhandenen 
Holzbestandes einzuschäpen. #z 
Die Gemeindevorstände und die Inhaber der selbstständigen Gutsbezirke sind in 
Kenntniß zu setzen, wenn das Einschätzungsgeschäft (§. 20) für ihre Feldmark vor- 
genommen wird, und haben den Einschäßungs-Deputirten die elwa erforderliche Aus- 
kunft zu ertheilen. 
S. 23. 
Die nach Vorschrift der §. 19 und 21 bestimmten Classengrenzen sind nebst der 
Bezeichnung, der Culiurart und der Nummer der bemeffenden Classe in die zu diesem 
Bebuse zu fertigenden Zeichnungen einzutragen. 
Dasselbe geschieht mit den in dem Verzeichniß der Musterstücke (. 17) als solcht 
aufgeführten Gruudstücken unter Beisugung der Bezeichnung 
r. 
Fürstl. Schw. Nudolst. Gesetzsamml. NXIX. 59
	        
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