Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 40 
1) die auf Beseitigung materieller Irrrhümer (§. 8. #.9 des Gesetzes) gerichteten 
Anträge, sowie Reelamationen, die sich auf den unrichligen Ansatz einzelner Grund= 
stücke (§. 30. lt. n), die unrichtige Angabe der Flächeninhalte (§. 30. lit. b) 
oder auf vorgekommene Fehler bei den ausgestellten Berechnungen (§. 30, lilea) 
beziehen, einerscits, 
2) die gegen die Einschätzung erhobenen Reclamationen (5§. 30. ll. d) anderrrseits 
in besondern Nachweisungen übersichtlich zusammenzustellen. 
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8. 34 
Die Entscheidung über die Anträge auf Beseitigung materiellet Irrthũmer und 
über die unter ## 1 im §F. 33 bezeichntten Reelämationen erfolgt in Gemäßheit des mit 
Preußen unterm 14. Juni 1868 abgeschlossenen Staatsvertrags durch die Königliche 
Regierung zu Erfurt. 
Zu diesem Behufe sind die hierüber aufgestellten Nachweisungen (§. 33. W 1) 
mit den erforderlichen Unterlagen der genannten Königlichen Regierung votzulegen, um 
sie auf Grund des technischen Gutachtens ihres Katastet-Inspectors einer näheren Prü- 
sung zu unkerwerfen und, soweit sie als begründet anzuerkennen, deren Erledigung 
herbeizuführen, soweit sie aber unbegründet erscheinen, zurlickzuweisen. 
Bei Beurtheilung der Nichtigkeit der Feststellung des Flächeninhalts sind diejenigen 
Vorschristen maßgebend, welche für die Ausführung der diesfälligen Arbeiten im 
Fürstenthum erlassen worden sind. 
Gegen die Entscheidung der Königlichen Regierung ist ein weiteres Rechtsmittel. 
nicht zulässig. 
35. 
Die gegen die Einschähung erhobenen RN#clamationen (§. 33 .A/. 2) sind dem 
Veranlagungs-Commissar vorzulegen. 
Behufs Untersuchung dieser Reclamalionen werden durch den Veranlagungs-Com- 
missar besondere Reclamationsbezirke gebildet, innerhalb deren je zwei andere, als die 
ursprünglichen Einschätzungs = Deputirken als Reclamations. Deputation bdie Unter. 
suchung der Reclamationen unter Begleitung eines Feldmessers oder eines anderen 
geeigneten Technikers, welcher der Deputation die erforderliche Anskunft zu ertheilen 
hat, zu bewirken und über den Befund ein Gutachten abzugeben haben. 
Die Depntatlon hat die Reclamanten und auheidem den Ortsvorstand, beziehungs- 
weise den Inhaber des selbstsländigen Gutsbezirks aufzufordern, der örilichen Unter- 
suchung beizuwohnen und über das Resultat der lehteren ihre Erklärung abzugeben. 
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