Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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zurückzugeben, das Porto von dem Absender nachträglich einzuziehen. Für eine solche 
Einziehung von Porko werden keinerlei Gebühren in Ansah gebracht. 
8ð. 40. 
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jenden Tarif · Bestimmungen, so weit dieselben in dem gesammten Umfange des Nord- 
deutschen Postbezirks gleichmäßig Anwendung finden, sind in der anliegenden Zusammen · 
sitellung enthalten. Rücksichtlich der localen Gebühren-Säße für Bestellung der Stadt- 
briefe und der Packete, beziehungsweise der Werthsendungen, durch Factage-Boten, 
sowie für die Landbrief--Bestellung bewendet es bis auf Weiteres bei den bestehenden 
Verhältnissen. 
Bweiter Abschnitt. 
Von der Estafelten-Beförderung. 
S. 41. 
äneielnen. Befördiung. 1 In Bezug auf die Beförderung von Sendungen durch Esta- 
fette kommen innerhalb des Norddeutschen Postgebiets folgende Bestimmungen in An, 
wendung: 
% Muabme, 11 Briefe und andere Gegenstände können zur estafettenmähigen Be, 
förderung nur bei solchen Post. Anstalten eingeliefert werden, welche an Orten mit 
Post-Station sich befinden, oder welche an Eisenbahnen liegen, deren Züge zur Be- 
förderung der eingelieferten Sendung zweckmähig benutzt werden können. 
bn Guvwichh und Nestes. III Mit Estafetten werden überhaupt nur Gegenstände bis zum 
fenbeit der Deveschen. Gesammt= Gewichte von 20 Pfund befördert. Briefe bis zum 
Genichte- von 3 Psund müssen mit haltbarem Papier couvertirt, schwerere Briefe und 
Packete aber in Wachsleinwand verpackt, auch müssen die Briefe und Packete in einem 
solchen Format zur Post eingeliefert werden, daß sie in der Estafetten, Tasche Raum 
finden. « 
Die Adresse muß der Vorschrift des §. 2 entsprechen. 
V Eine Werths Declaralion ist bei Estafetten= Sendungen nicht zulässi.
	        
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