Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

# 1868. 
Anlage A., *' 16). 
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Abschäizung des Reinerirass der ieicuschasien. 
8. 1. 
Specieller Reinertrags-Berechnungen bedarf es behufs Aufstellung der Classifi- 
cationstarife nicht. Der Veranlagungs-Commissar hat sich jedoch bei Entwerfung des 
Tarifs alle Momente, welche auf den Reiyertrag, der Grundslücke in den verschiedenen 
Theilen des Fürstenthums von Einfluß sind, zu. verhegenwärtigen; durch Vergleichung 
Der im Fürstenthum, beziehungsweise Classfficationsdistricte vorhandenen besten Grund- 
stücke aller Culturarten mit den schlechtesten abzuwägen, welche Mittelclassen noch anzu- 
nehmen sind und in wie viel Bonitätsclassen daher mit Rücksicht auf die allgemeine Be- 
schränkung derselben nach 8. G der Anweisung liberhaupt jede Cultur eingetheilt werden 
muß, um die wesentlichen, in den einzelnen Districten vaninnuenden G Ertragsverschieden- 
beiten der Liegenschaften möglichst zutreffend zu erfassen. 
Durch die in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen soll nur 
auf die Gesichtspunkte hingewiesen werden, welche bei der Ab= und Einschätzung als 
maßgebend zu betrachten sind. 
8. 2. 
Die Tarissätze für die einzelnen Bonitätsclassen der verschiedenen Culturarten sind 
angemessen abzustufen und dergestalt festzustellen, daß mit Anwendung derselben auf die 
betreffenden Grundstücke der mittlere Reinertrag der letzteren, d. h. derjenige Reinertrag 
erfaßt wird, welchen dieselben unter Voraussetzung einer gemeingewöhnlichen Bewirth. 
schaftungsweise, nach Abzug der nothwendigen Gewinnungs= und Bewirhhschaftungs- 
kosten, im Durchschnitt einer die gewöhnlichen Wechselfälle im Ertrage umfassenden 
Reihe von Jahren jedem Besitzer gewähren können. 
Unter den Bewirthschaftungskosten werden die Lohnsätze so angenommen, wie die- 
selben ohne Gewährung von Wohnungen, Naturalien und sonstigen Leistungen an 
Wirthschaftsbeamte, Arbeiter und Dienstleute zu zahlen sein würden.
	        
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