Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 407 
.3. 
Bei Veranschlagung der Naturalerträge in Geld sind überall die Martini-Durch- 
schnitts-Markipreise des zuständigen Marktortes und zwar für die Oberhersschaft der 
Stadt Rudosstadt, für die Unterherrschaft der Stadt Frankenhausen, für die landwirth- 
schaftlichen Erzeugnisse während des Zeitraumes von 1845 bis 1868 unter Hinweg- 
lassung der zwei theuersten und zwei wohlfeilsten Jahre zu berücksichtigen. 
Die Angemessenheit der Tarifsätze ist unker Anderem auch durch Vergleichung 
mit den gewöhnlichen Kauf= und Pachtwerthen der Grundstücke, d. h. mit denjenigen 
Preisen zu prüfen, welche ein verständiger, mit dem gewöhnlichen Betriebscapital aus 
gerüsteter Käufer oder Pächter für den Morgen Landes mittlerer Qualität der betreffen- 
den Bonitätsclassen und Culturarten in der Hoffnung zu zahlen pflegt, die landesüb- 
lichen Zinsen von dem Kaufpreise oder die Pachtzinsen heraus zu wirkhschaften. 
8. 5. 
Kommen im Classificationsdislricte Massen von solchen Grundstücken vor, welche 
der Aufwendung besonderer Kosten dauernd bedürfen, um in dem Zustande ihrer Er- 
tragsfähigkeit, in welchem sie sich befinden, erhalten zu werden, so ist bei Feststellung 
des Classificationstarifs hierauf Nücksicht zu nehmen und der Tarissatz für solche Grund- 
stücke so zu bestimmen, daß die bezeichneten Kosten in demselben ihren Ausdruck finden. 
Es gehören hierher die Kosten für Unterhaltung von Usern, Dämmen, Gräben, 
Mauem, Einfriedigungen und anderen Werken, durch welche die Grundssücke vor Zer- 
störung gesichert worden, oder ohne welche dieselben gar nicht, oder doch nicht in dem 
bestehenden Maße würden benutzt werden können; ferner die Unterhaltungskosten für 
vorhandene Eut= und Bewässerungs-Anstalten, Drainagen und ähnliche Anlagen, 
durch welche die Grundstücke zu einem höheren Ertrage gebracht sind, als sie ihrer na- 
türlichen Beschaffenheit und Lage nach gewähren würden; endlich die Unterhaltungs- 
kosten der Mauern bei Weinbergen auf Gebirgsabhängen u. a. m. 
Dagegen bleiben die Zinsen von den Anlage-Capitalien derartiger Anstalten bei 
Abmessung der Tarifsätze für solche Grundstücke, gleichviel ob das Capital bereits be- 
zahlt ist oder noch bezahlt, beziehungsweise verzinst und amorlisirt werden muß, ganz 
außer Betracht. 
Fürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesetzfammlung XXIX. 60
	        
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