Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

408 1868. 
S. 6. 
Bei Ausstellung des Elassifieationctarifs für den Acker und bei Einschätzung des- 
selben in die einzelnen Tarifclassen ist der Culturzustand durchweg so anzunehmen, wie 
er sich bei denjenigen Ackergrundstücken des Classificationsdistricts vorfindet, die bisher 
dauernd in gemeingewöhnlicher Art, ohne Anwendung künstlicher Culturmittel und ohne 
Zusammenhang mit Fabrikationsanstalten bewirthschaftet worden sind. 
8. 7. 
Die Tarifsätze für die Gärten sind in einem angemessenen Verhältniß zu den Tarif- 
sätzen für das Ackerland oder für die entsprechenden anderen Culturarten im Kreise, be- 
ziehungsweise Classisicationsdistricte zu bestimmen. 
Gärten, welche durch Aufwendung besonderer Industrie zu einem außergewöhnlich 
hohen Ertrage gebracht sind, oder von Gärtnern von Beruf bearbeitet werden, sind deß- 
halb nicht höher zu schätzen, als andere, welche sich ihrer Beschaffenheit nach mit den 
ersteren in gleicher Lage befinden. 
Bei Abmessung der Tarifsätze für Weingärten ist der bei dieser Culiurart häufigere 
Wechsel guter, mittelmäßiger und schlechter Jahre, ingleichen gänzlicher Fehljahre, nicht 
minder der Aufwand für Dung-, Herbst- (Erndte.) und Unterhaltungskosten der Pfähle 
und Planken, wenn die Weinstöcke an solche gebunden werden, und jährliche Nach- 
pflanzungen entsprechend zu berücksichtigen. 
Der Naturalertrag an Wein ist nach den gemeinen Preisen des letzteren zur Zeit 
des ersten Abstichs im Durchschnitt der Jahre von 1845.— 1868 zu Gelde zu veran- 
schlagen. 
8. 8. 
Wiesen, welche zur Bleiche dienen, sind, ohne Rücksicht auf den Ertrag der Bleiche, 
zu derjeuigen Wiesenclasse einzuschätzen, zu welcher sie ihrer natürlichen Beschaffenheit 
und Lage nach gehoören. 
8. v. 
Die Tarifsäte bei Holzungen sind nach· der Productionsfähigkeit des Bodens und 
den sich vorfindenden dominirenden Holz= und Betriebsarten, mit Berücksichtigung der 
Umtriebszeit, mit einem Abzuge für mögliche Unglücksfälle und unter Abrechnung der 
Kosten der Verwaltung, des Schutzes, der Holzhauer-, Rücker= und Fuhrlöhne und 
der nothwendigen Culturkosten, nach Maßgabe der in der allgemeinen Classifications-
	        
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