Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 4o 
skala (§. 16 der Anweisung, Anlage B) aufgeführten Ertragssätze, fesizustellen. Der 
Werth des zur Zeit der Abschätzung vorhandenen Holzbestandes bleibt unberücksichtigt. 
8. 10. 
Maulbeer-, astanien= und Weiden. Aupftanzungen u. sind nach ihrem wirklichen 
Reinertrage, entweder in eine der für den Classificationsdistrict aufgestellten Holzelassen 
einzureihen, oder es ist, falls letztere dazu nicht ausreichen, und solche Grundstücke in 
größerem Umfange vorkommen, eine oder mehrere besondere Classen der Holzungen für 
dieselben zu bilden, jedoch ohne die nach §. 6 der Anweisung zulässige höchste Zahl von 
acht Holzclassen zu überschreiten. 
« 8. 11. 
Auf einzelne gemeine Bãume (Waldbãume), womit Grundstũcke besebt sind, ist 
bei der Abschätung nicht zu rücksichtgen, die Bäume mögen den Ertrag der Grundstücke 
vermehren oder vermindern. 
8. 12. 
Torfgräbereien sind, ohne Rücksicht auf die Torfuntzungen, je nach ihrer Lage und 
Beschaffenheit, in die entsprechenden Acker., Wiese- oder Weideclassen einzuschäßen. 
8. 13. 
Bei den Wasserstücken ist der Ertrag der Fischerei und der Nebennutzungen im 
Durchschnitt einer längeren Reihe von Jahren und mit Berücksichtigung der Kosten für 
Unterhaltung, Wiederbesetzung, Schleußen, Dämme und Geräthe der Feststellung der 
Darissätze für diese Culturart zu Grunde zu legen. 
Ländereien, welche abwechselnd bald als Fischteiche, bald als Ackerland oder Gras- 
land benutzt werden, sind auch in diesen beiden Beziehungen zu veranschlagen und ist 
nach dem Durchschnitt aller Nußungen zu bestimmen, ob für sie ein besonderer Tarissatz 
zu bilden ist, oder sie in die für den Elassificationsdistrict gebildeten Acker-, Wiesen- 
oder Weideclassen eingereiht werden können. 
8. 14. 
Nicht grundsteuerfreie (§. 5.M 2 und 3 des Gesetzes vom heutigen Tage, be- 
trefsend die anderweite Regelung der Grundsteuer), zum Betriebe von Mühlen, Hütten 
und anderen Werken, zu Bleichen oder zur Bewässerung und Entwässerung dienende 
Kanäle. Gräben 2c.; serner Ufer, Raine, Alleen, Privat= und Servitutswege und 
aufgesammelte Steinhaufen; ingleichen die zu Steinbrüchen K. und die bei Bergwerken 
60“
	        
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