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skala (§. 16 der Anweisung, Anlage B) aufgeführten Ertragssätze, fesizustellen. Der
Werth des zur Zeit der Abschätzung vorhandenen Holzbestandes bleibt unberücksichtigt.
8. 10.
Maulbeer-, astanien= und Weiden. Aupftanzungen u. sind nach ihrem wirklichen
Reinertrage, entweder in eine der für den Classificationsdistrict aufgestellten Holzelassen
einzureihen, oder es ist, falls letztere dazu nicht ausreichen, und solche Grundstücke in
größerem Umfange vorkommen, eine oder mehrere besondere Classen der Holzungen für
dieselben zu bilden, jedoch ohne die nach §. 6 der Anweisung zulässige höchste Zahl von
acht Holzclassen zu überschreiten.
« 8. 11.
Auf einzelne gemeine Bãume (Waldbãume), womit Grundstũcke besebt sind, ist
bei der Abschätung nicht zu rücksichtgen, die Bäume mögen den Ertrag der Grundstücke
vermehren oder vermindern.
8. 12.
Torfgräbereien sind, ohne Rücksicht auf die Torfuntzungen, je nach ihrer Lage und
Beschaffenheit, in die entsprechenden Acker., Wiese- oder Weideclassen einzuschäßen.
8. 13.
Bei den Wasserstücken ist der Ertrag der Fischerei und der Nebennutzungen im
Durchschnitt einer längeren Reihe von Jahren und mit Berücksichtigung der Kosten für
Unterhaltung, Wiederbesetzung, Schleußen, Dämme und Geräthe der Feststellung der
Darissätze für diese Culturart zu Grunde zu legen.
Ländereien, welche abwechselnd bald als Fischteiche, bald als Ackerland oder Gras-
land benutzt werden, sind auch in diesen beiden Beziehungen zu veranschlagen und ist
nach dem Durchschnitt aller Nußungen zu bestimmen, ob für sie ein besonderer Tarissatz
zu bilden ist, oder sie in die für den Elassificationsdistrict gebildeten Acker-, Wiesen-
oder Weideclassen eingereiht werden können.
8. 14.
Nicht grundsteuerfreie (§. 5.M 2 und 3 des Gesetzes vom heutigen Tage, be-
trefsend die anderweite Regelung der Grundsteuer), zum Betriebe von Mühlen, Hütten
und anderen Werken, zu Bleichen oder zur Bewässerung und Entwässerung dienende
Kanäle. Gräben 2c.; serner Ufer, Raine, Alleen, Privat= und Servitutswege und
aufgesammelte Steinhaufen; ingleichen die zu Steinbrüchen K. und die bei Bergwerken
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