Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

36 1868. 
VI Ueber die Einlieferung einer Estafetten -Sendung erhält der Absender einen 
Einlieferungsschein. 
e) Beförderungsweise. VII Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittelst eines Ca- 
riols. Eisenbahnzüge werden, in so fern der Absender nicht ausdrücklich die Beförde- 
rung zu Pferde angeordnet hat, ganz oder theilweise benutzt, wenn berechnet werden 
kann, daß die Estafetten-Depeschen mit denselben ihren Bestimmungsort eher oder 
wenigstens eben so früh erreichen, als bei der Beförderung zu Pferde. 
d) Bestellung am Be- „ 
simummgirte VIII Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen, auch 
wenn sie zur Nachtzeit eintreffen, ohne Verzug bestellt werden, so fern vom Absender 
oder Adressaten nicht ausdrücklich ein Anderes bestimmt ist. Sie müssen derjenigen 
Person behändigt werden, an welche die Adresse lautet. Wird dies durch besondere 
Umstände verhindert, so kann die Aushändigung an Haus= und Comptoir-Beamte 
oder erwachsene Familienglieder des Adressaten geschehen. Der Empfänger muß dem 
Ueberbringer darüber quittiren und die Stunde des Empfangs dabei bescheinigen. 
e Saliungetite Hr IX Die Expeditions-Gebühr für eine Estafette beträgt 15 Sgr. 
zu Pferde oder mit- 
telst Cariols beför- 
dert werden. 
X Nur die Post-Anstalt des Absendungsorts, oder wenn die Estafette aus einem 
fremden Postgebiete kommt, die zuerst berührte Norddeutsche Post-Station ist zur 
Ansetzung der Expeditions- Gebühr berechtigt. 
XI Die Zahlung für ein Estafetten-Pferd erfolgt nach demselben Satze, welcher 
für ein Courier-Pferd feststeht (siehe §. 56 Abs. 1). 
XII Das etwaige Chausseegeld, so wie die sonstigen Communications-Abgaben 
werden nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. 
XIII Die Rittgebühren werden nach der wirklichen postmäßigen Entfernung be- 
rechnet. 
X Bei Cstafetten nach Orten unter 2 Meilen erfolgt die Berechnung der tarif- 
mäßigen Gebühren nach denselben Grundsätzen, welche bezüglich der Extraposten 2c. 
nach Orten unter zwei Meilen im §. 56 Abs. XXXV und XXXVII vorgeschrieben sind. 
XV Münscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten Station 
oder nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden kann, die Rückbe- 
förderung der Antwort durch den Postillon, welcher die Estafette Überbracht hat, so ist 
dieses zulässig, wenn der Postilson den Rückritt innerhalb sechs Stunden nach seiner 
 
	        
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