Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

L 1868. 
2) Die specielle Leitung der Veranl iten ist der Königlich Preußischen 
Regierung zu Erfurt überiugen, welche gren über die gieen des 
Veranlagungs-Commissars (-5a 3 unten) und über die Reclamationen der 
Gebäudesteuerpflichtigen (§. 8) zu entscheiden hat. 
3) Die Ausführung der Veranlagung erfolgt durch den Veranlagungs-Com- 
missar für die Grundsteuer unter Mitwirkung von je drei Einschätzungs- 
deputirten in jedem Landrakhsamtsbezirke. Dieselben werden hiezu vom 
Fürsti. Ministerium berufen, welches gleichzeitig auf die Auswahl einer 
enügenden Anzahl von Ersatzmännern Bedacht nimmt. Bei einer Mei- 
nungsverschiedenheit unter den Einschätzungsdeputirten ist die Ansicht ent- 
scheidend, für welche sich der Veranlagungs-Commissar erklärt. Letzterer 
ist auch berechtigt, den Einschätzungsdeputirten gegenüber die Entscheidung 
der Königl. Preuß. Regierung i n Erfurt einzuholen. 
Sobald die erste allgemeine frrach der Gebäudesteuer zum Abschluß ge- 
kommen ist und alsdann die Mitwirkung Königlich Preußischer Behörden und Beamten 
in Gemäßheit des im F. 6 bezeichneten Staatsvertrags aufgehört hat, finden nach- 
stehende Vorschriften Anwendung. 
Die unter 3au1 im F. 6 erwähnten Befugnisse gehen an das Fürstliche 
Ministerium, und die unter . ö 2 ebendaselbst bezeichneten Befugnisse an 
die zu diesem Zwecke seiner Zeit zu bestimmenden Behörde über. 
2) Für jeden Landrathsamtsbezirk wird ein Veranlagungs-Commissar be- 
stellt, dessen Thätigkeit unter Beiordnung von Einschätzungsdeputirten sich 
nach den Vorschriften unter )# 3 im §. 6 regelt. 
8. 8. 
Das Ergebniß der Veranlagung wird den Gebäude-Eigenthümern durch Offen- 
legung der Veranlagungs-Nachweisung und durch Zufertigung von Auszügen aus der- 
selben bekannt gemacht. 
Die gedachten Auszüge müssen unter specieller Bezeichnung der zur Veranlagung 
gekommenen Gebäude die für diese in Ansaß gebrachten Miethswerthe enthalten. 
Die Veranlagungs-Nachweisungen sind während eines Zeitraums von mindestens 
vierzehn Tagen offen zu legen. 
Reclamationen gegen die geschehene Veranlagung dürfen nur binnen einer Prä- 
clusivf#ist von drei Wochen, vom Empfang des Auszugs aus der Veranlagungs-Nach-
	        
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