L 1868.
2) Die specielle Leitung der Veranl iten ist der Königlich Preußischen
Regierung zu Erfurt überiugen, welche gren über die gieen des
Veranlagungs-Commissars (-5a 3 unten) und über die Reclamationen der
Gebäudesteuerpflichtigen (§. 8) zu entscheiden hat.
3) Die Ausführung der Veranlagung erfolgt durch den Veranlagungs-Com-
missar für die Grundsteuer unter Mitwirkung von je drei Einschätzungs-
deputirten in jedem Landrakhsamtsbezirke. Dieselben werden hiezu vom
Fürsti. Ministerium berufen, welches gleichzeitig auf die Auswahl einer
enügenden Anzahl von Ersatzmännern Bedacht nimmt. Bei einer Mei-
nungsverschiedenheit unter den Einschätzungsdeputirten ist die Ansicht ent-
scheidend, für welche sich der Veranlagungs-Commissar erklärt. Letzterer
ist auch berechtigt, den Einschätzungsdeputirten gegenüber die Entscheidung
der Königl. Preuß. Regierung i n Erfurt einzuholen.
Sobald die erste allgemeine frrach der Gebäudesteuer zum Abschluß ge-
kommen ist und alsdann die Mitwirkung Königlich Preußischer Behörden und Beamten
in Gemäßheit des im F. 6 bezeichneten Staatsvertrags aufgehört hat, finden nach-
stehende Vorschriften Anwendung.
Die unter 3au1 im F. 6 erwähnten Befugnisse gehen an das Fürstliche
Ministerium, und die unter . ö 2 ebendaselbst bezeichneten Befugnisse an
die zu diesem Zwecke seiner Zeit zu bestimmenden Behörde über.
2) Für jeden Landrathsamtsbezirk wird ein Veranlagungs-Commissar be-
stellt, dessen Thätigkeit unter Beiordnung von Einschätzungsdeputirten sich
nach den Vorschriften unter )# 3 im §. 6 regelt.
8. 8.
Das Ergebniß der Veranlagung wird den Gebäude-Eigenthümern durch Offen-
legung der Veranlagungs-Nachweisung und durch Zufertigung von Auszügen aus der-
selben bekannt gemacht.
Die gedachten Auszüge müssen unter specieller Bezeichnung der zur Veranlagung
gekommenen Gebäude die für diese in Ansaß gebrachten Miethswerthe enthalten.
Die Veranlagungs-Nachweisungen sind während eines Zeitraums von mindestens
vierzehn Tagen offen zu legen.
Reclamationen gegen die geschehene Veranlagung dürfen nur binnen einer Prä-
clusivf#ist von drei Wochen, vom Empfang des Auszugs aus der Veranlagungs-Nach-