420 1868.
Anlage B. (zu §K. 4).
Allgemeine Grundsätze
« bei
Veranlagung der Gebändesteuer.
A. Gegenstände der Gebäudestener.
§S. 1. "
Als Gebäude im Sinne des Gesetzes sind — ohne Rücksicht auf die Höhe des
Nutzungswerthes — nur solche Baulichkeiten anzusehen, welche zur Erreichung
dauernder Zwecke hergestellt worden sind (wenn auch nicht dauernd benutztwerden),
ein zu Wohnungs oder gewerblichen Zwecken bestimmtes räumliches Gelaß und nach
ihrer ganzen Beschaffenheit einen dauernden Nuhungewerkh haben oder doch haben
können.
8. 2.
Hiernach sind als der Steuer unterliegende Gebäude nicht zu erachten solche
Baulichkeiten, welche nach ihrer besonderen Eigenschaft unter den Begriff von Gebäuden
überhaupt nicht fallen oder im Wesentlichen nur vorübergehenden Zwecken dienen, wie
Schuppen oder Hütten, welche während eines Baues zur Unterbringung des Materialg
oder als Obdach für die Arbeiter errichtet werden, Ziegelösen, welche nur für einen
Brand bestimmt sind, hölzerne Buden, welche für benise Zeiten im Jahre aufgerichtet
beziehungsweise benutzt werden u. s. w.
Insbesondere sind hieher zu zählen:
u) Eisenbahnwärterhäuschen, die nicht als Wobnung dienen, sondern wie die
Schilderhäuser der Wachtposten die Bahnwärter nur für die Dauer gewisser
Dienstleistungen gegen die Einwirkungen der Witterung schützen sollen;
b) ganz kleine Schuppen, die zur Aufbewahrung von Gartengeräthschaften dienen
(§S. 10 H#g) und ähnliche;
c) kleine, für sich bestehende Backöfen, welche zwar auf einer Grundlage von
Steinen, im Uebrigen aber nur aus Lehm gebaut und mit einer Bedachung
nicht versehen sind (vergl. §. 10 ll. c);