Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

420 1868. 
Anlage B. (zu §K. 4). 
Allgemeine Grundsätze 
« bei 
Veranlagung der Gebändesteuer. 
A. Gegenstände der Gebäudestener. 
§S. 1. " 
Als Gebäude im Sinne des Gesetzes sind — ohne Rücksicht auf die Höhe des 
Nutzungswerthes — nur solche Baulichkeiten anzusehen, welche zur Erreichung 
dauernder Zwecke hergestellt worden sind (wenn auch nicht dauernd benutztwerden), 
ein zu Wohnungs oder gewerblichen Zwecken bestimmtes räumliches Gelaß und nach 
ihrer ganzen Beschaffenheit einen dauernden Nuhungewerkh haben oder doch haben 
können. 
8. 2. 
Hiernach sind als der Steuer unterliegende Gebäude nicht zu erachten solche 
Baulichkeiten, welche nach ihrer besonderen Eigenschaft unter den Begriff von Gebäuden 
überhaupt nicht fallen oder im Wesentlichen nur vorübergehenden Zwecken dienen, wie 
Schuppen oder Hütten, welche während eines Baues zur Unterbringung des Materialg 
oder als Obdach für die Arbeiter errichtet werden, Ziegelösen, welche nur für einen 
Brand bestimmt sind, hölzerne Buden, welche für benise Zeiten im Jahre aufgerichtet 
beziehungsweise benutzt werden u. s. w. 
Insbesondere sind hieher zu zählen: 
u) Eisenbahnwärterhäuschen, die nicht als Wobnung dienen, sondern wie die 
Schilderhäuser der Wachtposten die Bahnwärter nur für die Dauer gewisser 
Dienstleistungen gegen die Einwirkungen der Witterung schützen sollen; 
b) ganz kleine Schuppen, die zur Aufbewahrung von Gartengeräthschaften dienen 
(§S. 10 H#g) und ähnliche; 
c) kleine, für sich bestehende Backöfen, welche zwar auf einer Grundlage von 
Steinen, im Uebrigen aber nur aus Lehm gebaut und mit einer Bedachung 
nicht versehen sind (vergl. §. 10 ll. c);
	        
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