Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 421 
|) die zu den Salinenanlagen gehörigen Gradirwerke, welche nur aus großen, 
mit einer Bedachung oder mit Seitemwänden nicht versehenen hölzernen Ge- 
rüsten bestehen, zwischen welche Dornen gepackt sind; 
ec) die offenen Koaksöfen, welche nur aus parallel laufenden, mit kleinen 
Feuerzügen versehenen Mauern bestehen, zwischen welchen die Kohlen in Brand 
gesteckt werden; nicht minder die offenen Rostöfen, Kalkösen, Gypsôfen und 
offenen Schmiedeheerde; 
s) die offenen Siebvorrichtungen und Ladebühnen bei den Steinkohlenzechen, 
welche zu den Maschinen gehören, selbst wenn sie, wie oft der Fall, an die 
Zechengebäude angebaut und mit einem festen Dache versehen sind; 
6) die Ziegeltrocken schuppen, soweit sie an den Seiten offen und nur unter 
einem Dache befindlich sind, welches auf einer entsprechenden Anzahl von — 
häufig durch einfache Riegel oder in ähnlicher Art mit einander verbundenen — 
Stielen, Pfeilern oder Säulen ruht. (Ziegeltrocken scheunen, deren Seiten 
aus massivem oder hölzernem Gitterwerk bestehen, und bei welchen die zwischen 
den Stielen 2c. befindlichen Räume zaii#, sind steuerpflichtig). 
Sämmtliche steuerpflichtige Gebäude #rn in der Regel einzeln einzuschätzen, also 
auch diejenigen Hinter= und Seitengebäude, Remisen, Ställe und dergleichen, für 
welche die Steuerfreiheit auf Grund des K. 3 des Gesetzes nicht in Anspruch genommen 
werden darf. 
Diejenigen kleinen Holz= und Viehställe 2c. #c., welche nicht nach.. 7 im 8. 3 
des Gesehes ganz von der Steuer frei zu lassen sind (vergl. §. 10) können aber, soweit 
ihnen ihrer geringen Ausdehnung wegen ein selbstständiger Nutzungswerth nicht füglich 
beizulegen, ohne sie selbst als besondere Gebäude zuveranlagen, dadurch in angemessener 
Weise berücksichtigt werden, daß ihr Nutzungewerth denjenigen des Wohngebäudes, 
zu welchem sie gehören, hinzugerechnet wird 2 24 zu 3 
Von zwei Gebäuden, welche durch eine vom Fundament bis zur Dachspiße durch- 
gehende Giebelwand von einander getrennt sind, muß, wenn sie auch äußerlich sich als 
unter einem Dache befindlich und als ein Ganzes darstellen, dennoch jedes für sich als 
einbesonderes Steuerobject zur Veranlagung gezogen werden, ohne Rücksicht darauf. 
rb sie verschiedenen Eigenthümern gehören oder zur Zeit in der Hand eines Besitzers 
vereinigt sind. Dagegen ist ein Gebäude, welches von mehreren Eigenkhümern in
	        
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