1868. 3
Ankunft und nicht vor Ablauf von so viel Stunden, als die Tour Meilen hat, antreten
kann. Der Absender der Depesche muß seinen Wunsch aber gleich bei Aufgabe der—
selben der Post-Anstalt anzeigen, damit der Postillon danach angewiesen werden kann.
Für den Rückritt wird dann nur die Hälfte der reglementsmäßigen Rittgebühren gezahlt.
XVI Die Erhebung des Chausseegeldes und der sonstigen Communications-Ab-
gaben geschieht im Falle der Rückbenutzung (Abs. XV) sowohl für die Tour als für
die Retour. Die Expeditions Gebühr ist dagegen nur einmal zu entrichten.
XVII Für die Bestellung einer jeden mit Estafette eingehenden Sendung werden
am Bestimmungsorte 5 Sgr. erhoben.
Sanlanrnbe sDXVll Für estafettenmäßige Beförderung von Sendungen auf
W Eisenbahnen werden erhoben:
a) die Estafetten-Expeditions-Gebühr (Abs. IX),
ub) das vom Empfänger zu entrichtende Bestellgeld für jede Estafetten-Depesche
mit 5 Sgr.;
außerdem, wenn wegen mangelnder Postbegleitung ein besonderer Begleiter zur Siche-
rung der Sendung mitgegeben werden muß;
xc) das tarifmäßige Personengeld für die Hinreise dos Begleitors auf einem Platze
dritter Klasse, und wenn mit dem betreffenden Zuge Personen in der dritten
Klasse nicht befördert werden, auf einem Platze zweiter Klasse,
4) das tarifmäßige Personengeld für die Rückreise des Begleiters auf einem Platze
dritter Klasse,
e) die Diäten des Begleiters mit 20 Sgr. für jeden angefangenen Tag, welcher
zur Hinreise des Begleiters und zur Rückreise desselben mit dem nächsten Zuge
erforderlich ist.
F Berechnung der XIX Nach den für eine Meile bestimmten Sätzen ist im Verhältniß
der Bruchpfen= für die überschießenden Viertel= 2c. Meilen die Zahlung zu leisten.
4 Die überschießenden Bruchpfennige werden bei den einzelnen Beträgen
für volle Pfennige gerechnet. Eine weitere Abrundung findet nicht stott.
i Kepichtigung der XX Der Absender einer Depesche muß sämmtliche Kosten, mit
Ausnahme des Bestellgeldes, bei der Absendung bezahlen. Können dieselben von der
absendenden Post-Anstalt nicht genau angegeben werden, so muß ein angemessener
Geldbetrag deponirt und die Feststellung des Kostenbetrugee bis zur Rückkunft des
Estafetten-Passes ausgesetzt werden.