Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 425 
8. II. 
Dagegen sind steuerpflichtig diejenigen zum Betriebe der Landwirthschaft die- 
nenden, wenn auch unbewohnten Gebäunde, welche ihrer selbst halber, und außer Verbindung 
mit Grundstücken vermiethet sind, z. B. einzelne Scheunen, gleichviel zu welchem Zwecke 
dieselben vom Miether benutzt werden, nicht minder Holz" und andere Ställe in den 
Städten, auch wenn sie lediglich für den Hausbedarf ihres Eigenthümers bestimmt sind 
(8. 3 und F. 24 zu 3), ebenso alle solche Gebäude, in welchen sogenannte landwirth. 
schaftliche Nebengewerbe (wie Brauerei, Brennerei, Zuckerfabrication, Ziegelei u. dgl. m.) 
betricben werden. 
S. 12. 
Unter einer gewerblichen Anlage (-I 7 in §. 3 des Geseßes) ist ein zu Fabrik. 
oder sonstigen gewerblichen Zwecken besonders eingerichtetes Gebäude zu verstehen. 
wozu aber unter Umständen namentlich auch die Betriebsslätten der Tischler, Seiler, 
Schlächter, sowie anderer Gewerbetreibenden, und zwar in der Regel dann zu rechnen 
sind, wenn sie sich in besonders dazu eingerichteten Gebäuden, als da sind, Schlacht- 
häuser, Seilerbahnen 2c. befinden. 
Die zu solchen gewerblichen Anlagen gehörigen, lediglich zur Aufbewahrung von 
Nohproducten, wie Brettern, Hanfvorräthen rc. bestimmten Schuppen oder sonstigen 
unbewohnten Gebäude sind als steuerfrei zu behandeln. 
Dagegen sind die bei twa befindlichen, zur Aufnahme des Schlacht- 
viches bestimmten Ställe steuerpflichtig, da Schlachwieh als ein „Rohstoff“ im Sinne 
des Gesetzes nicht anzusehen ist. 
8. 13. 
Ebenso sind die unter .# 7 im S. 3 des Gesetzes bezeichneten Erfordernisse nicht 
vorhanden beispielsweise: 
n) bei den zur Aufnahme des Zugviehes der Reisenden bestimmten Stallungen 
der Gastwirthe; 
5) bei den Stallungen der Posthalter, der Lohnfuhrleute, sowie der Kaufleute, 
in welchen diese das zum Transport von Waaren bestimmte Zugvieh unter- 
bringen; 
Bc) bei den Mastviehstallungen auf Fabrikanlagen; 
a bei den Locomotiv- und Personenwagenschuppen der Privateisenbahnen: 
es bei den Niederlagen zur Aufbewahrung von Verkaufsartikeln. 
Die diesfälligen Gebäude sind daher steuerpflichtig. 
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