Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

426 1868. 
C. „Die Veranlagung der Wohngebäude in den Städten und in den 
in Städten gleichzustellenden Ortschaften des platten Landes. 
65. 14. . 
Ja den Städten, sowie in denjenigen ländlichen Ousschaften, in welchen eine über. 
wiegende Anzahl von Wohngebäuden regelmäßig durch Vermiethung benußzt wird, 
(6. 15), ist der Nutzungswenth der steuerpflichtigen Gebäude nach dem mittleren jähr 
lichen Miethswerth derselben feslzustellen und letzterer nach den vurchschnittlichen Mieths- 
preisen abzumessen, welche innerhalb der dem Veranlagungsjahr unmittelbar vorange- 
ungenen suuf Jahre in der Stadt oder Ortschaft bedungen worden sind. 
· 8. 15. 
Bei E Ermittelung derjenigen ländlichen Ortschaften, in welchen eine überwiegende 
Anzahl von Wohngebäuden regelmäßig durch Vermiethung beuutzt wird, sind in der 
Regel nur solche ländliche Ortschaften ino Auge zu fassen, welche als Bade, oder Sommer= 
aufenthalt, insbesondere in der Nähe von Städten, aufgesucht werden, oder solche, in 
denen sich umfangreiche industrielle Etablissements vorfinden und in denen die vorhan- 
denen Gebäude nach Umfang, Einrichtung und Ausstattung nicht lediglich auf das 
*Wohnungsbedürfniß ihrer Eigenthümer, sowie des Hausstandes derselben berechnet, 
sondern zugleich zur Vermiethung an dritte Personen beslimmt sind. 
Ländliche Ortschaften, in denen die vorhandenen, zu größeren Besitzungen gehörigen 
Wohngebäude, wie Pächter-, Gesinde-, Tagelöhner= und Drescher-Wohnungen, vor- 
zugsweise durch Vermiethung an die zur Bewirthschaftung der Besitung bestimmten, 
oder in Diensten des Besitzers stehenden Personen benutzt werden, gehören nicht zu den 
oben bezeichneten Ortschaften. 
8. 16. 
Der Veranlagung der Gebäudesteuer in den Städten 2c. ist lediglich der Brutto- 
nuhungswerth der Gebäude zu Grunde zu legen. 
Abzüge von dem letzteren für die allmähliche Abnutzung des Anlagekapitals, für 
die Unterhaltungskosten, für Verluste u. s. w. sind unbedingt unzulässig. 
S. 17. 
Für alle diejenigen Gebäude, welche während des im G. 14 bezeichneten fünf. 
jährigen Zeitraums oder während einzelner der betreffenden Jahre ganz vermiethet 
gewesen und hinsichtlich deren die für das ganze Gebäude innerhalb des vorgedachten 
fünfjährigen Zeitraums bedungenen Mietbepreise ermittelt sind, ist der mittlere jährliche
	        
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