Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 47 
Brutlomiethswerth nach dem Durchschnitte jener Miethspreise zu berechnen, und dem 
entsprechend die Steuerstufe festzustellen. 
*. 18. 
Für diejenigen Gebäude, welche nur theilweise vermiethet gewesen sind, sowie für 
diejenigen, bei denen nur hinsichtlich einzelner ihrer# Theile ein in dem vorgenannten 
Zeitraume bedungener Miethspreis hat ermittelt werden können, ist der durchschniktliche 
Mielhswerth derjenigen Theile, in Betreff deren ein bedungener Miethspreis nicht vor- 
liegt, im Verhältniß zu den bedungenen und bekannten Miethspreisen der anderen Theile 
* betreffenden Gebäudes abzuschäten, im Uebrigen aber nach den Vorschriften im 
.7 zu verfahren. 
S. 19. 
In allen den I§. 17 und 18 bezeichneten Fällen ist auf solche besondere Verhält= 
nisse, welche auf die Höhe der bedungenen Miethspreise etwa von Einsluß gewesen sind, 
G. B. wenn dem Miether neben dem Nominalbetrage des Micthspreises noch andere 
Leistungen oder Verpflichtungen — Einquartierungskosten, (F. 24 zu 5) Unterhaltung 
der gemietheten Wohnung, Abgaben irgend welcher Art u. s. w. — auferlegt sind; ferner 
wenn aus verwandtschaftlichen oder sonstigen Rücksichten eine Wohnung besonders 
niedrig vermicthet oder für eine Wohnung durch vortheilhaste Vermicthung an Fremde 
u. s. w. eine Zeit lang ein ungewöhnlich hoher Miethsertrag erzielt worden ist u. s. w.) 
die ersorderliche Nücksict zu nehmen, und danach der durchschnittliche Miethswerih ver- 
Ebenso ist zu berücksichtigen. wenn ein Getäude oder eine Wohnung zusammen 
mit anderen Grundstücken vermiethet ist, wenn dem Miether Mobilien, Maschinen und 
dergleichen zur Benußung übewiesen werden. 
§. 20. 
Bei der Einschähzung solcher im S. 17 gedachten Gebäude, hinsichtlich deren nur 
für einzelne der Jahre des im F. 14 bezeichneten Zeitraums für das ganze Gebäude 
bedungene Miethspreise haben ermittelt werden können, kann der durchschnittliche Mieths- 
werth verhältnißmäßig höher oder niedriger in Ansatz gebracht werden, wenn in der 
betrefsenden Stadt oder Ortschaft beziehungsweise in einzelnen Theilen derselben im 
Vaufe jenes Zeitraums die Miethswerthe der Gebäude ibasichi erheblih gestiegen 
oder gefallen sind.
	        
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