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I §.2-l. .
Beider-EinfchähangdckGebäudeindenTakif(§.-1vcsGesepeOistimllcbkigcn
Folgendes zu beachten:
1) In jeder einzelnen Stadt oder Ortschaft ist stets mit der Einschätzung der
geringeren Gebãude zu beginnen und von diesen zu den besseren und besten
überzugehen, aber nicht umgekehrt.
2) Wemn für verschiedene Gebäude, oder für Räume in verschiedenen Gebäuden
nur ein Miethspreis in ungetrennter Summe bedungen worden, ist behufs
Feststellung des Nutzungswerthes dieser Gebäude der auf jedes einzelne der
letzteren fallende Theil des Gesammtmiethspreises zu ermitteln, beziehungs-
weise durch Schäßung festzustellen (§. 3).
Indeß bedarf es für solche städtische Nebengebäude von nur unbedeutendem
räumlichen Gelasse, wie beispielsweise kleine Holzställe, Abtritte rc., welche
nicht selbstständig vermiethet werden, sondern lediglich den Miethern des
dazu gehörigen Hauptgebändes zur Mitbenuyung und zwar dergestalt über-
lassen sind, daß der Miethspreis für diese Mitbenutzung nicht besonders
festgestellt, sondern in dem für die im Hauptgebäude vermietheten Räume
bedungenen Micthspreise mit inbegriffen ist, der Feststellung eines selbst-
ständigen Nußhungswerthes nicht. Vielmehr ist es für genügend zu er-
achten, wenn der Nuhungswerth kleiner Baulichkeiten der vorgedachten Art
nicht besonders ausgeworsen, sondern bei Bemessung der Steuerstufe für
das Hauptgebäude mit berücksichtigt, der Veranlagung des letzteren zur
Steuer also derjenige Miekhspreis, welcher zugleich für die Mitbenutzung
der ersteren zu entrichten ist, zum Grunde gelegt wird (F. 3).
4) Diejenigen Miethen, welche von den Hauseigenthümern für die Vermie-
thung der Hausflure als (sogenannte Haus= oder Flur) Läden oder dafür
bezogen werden, daß sie einzelnen Personen auf kürzere oder längere Zeit
die. Erlaubniß ertheilen, in dem Hausflur entweder Gegenstände feilzu-
bieten, oder dergleichen über Nacht aufzubewahren, beziehungsweise lagern
zu lassen, sind entsprechend mit zu berücksichtigen.
5) Auf die einem Gebäude etwa zustehenden besonderen Berechtigungen oder
ihm obliegenden besonderen Lasten und Serwituten ist bei der Einschätzung
nur soweit Rücksicht zu nehmen, als dic ersteren den Miethswerth des
Gebäudes etwa erhöhen oder erniedrigen möchten. Zu den hier in Be-