Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

18168. 429 
I §.2-l. . 
Beider-EinfchähangdckGebäudeindenTakif(§.-1vcsGesepeOistimllcbkigcn 
Folgendes zu beachten: 
1) In jeder einzelnen Stadt oder Ortschaft ist stets mit der Einschätzung der 
geringeren Gebãude zu beginnen und von diesen zu den besseren und besten 
überzugehen, aber nicht umgekehrt. 
2) Wemn für verschiedene Gebäude, oder für Räume in verschiedenen Gebäuden 
nur ein Miethspreis in ungetrennter Summe bedungen worden, ist behufs 
Feststellung des Nutzungswerthes dieser Gebäude der auf jedes einzelne der 
letzteren fallende Theil des Gesammtmiethspreises zu ermitteln, beziehungs- 
weise durch Schäßung festzustellen (§. 3). 
Indeß bedarf es für solche städtische Nebengebäude von nur unbedeutendem 
räumlichen Gelasse, wie beispielsweise kleine Holzställe, Abtritte rc., welche 
nicht selbstständig vermiethet werden, sondern lediglich den Miethern des 
dazu gehörigen Hauptgebändes zur Mitbenuyung und zwar dergestalt über- 
lassen sind, daß der Miethspreis für diese Mitbenutzung nicht besonders 
festgestellt, sondern in dem für die im Hauptgebäude vermietheten Räume 
bedungenen Micthspreise mit inbegriffen ist, der Feststellung eines selbst- 
ständigen Nußhungswerthes nicht. Vielmehr ist es für genügend zu er- 
achten, wenn der Nuhungswerth kleiner Baulichkeiten der vorgedachten Art 
nicht besonders ausgeworsen, sondern bei Bemessung der Steuerstufe für 
das Hauptgebäude mit berücksichtigt, der Veranlagung des letzteren zur 
Steuer also derjenige Miekhspreis, welcher zugleich für die Mitbenutzung 
der ersteren zu entrichten ist, zum Grunde gelegt wird (F. 3). 
4) Diejenigen Miethen, welche von den Hauseigenthümern für die Vermie- 
thung der Hausflure als (sogenannte Haus= oder Flur) Läden oder dafür 
bezogen werden, daß sie einzelnen Personen auf kürzere oder längere Zeit 
die. Erlaubniß ertheilen, in dem Hausflur entweder Gegenstände feilzu- 
bieten, oder dergleichen über Nacht aufzubewahren, beziehungsweise lagern 
zu lassen, sind entsprechend mit zu berücksichtigen. 
5) Auf die einem Gebäude etwa zustehenden besonderen Berechtigungen oder 
ihm obliegenden besonderen Lasten und Serwituten ist bei der Einschätzung 
nur soweit Rücksicht zu nehmen, als dic ersteren den Miethswerth des 
Gebäudes etwa erhöhen oder erniedrigen möchten. Zu den hier in Be-
	        
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