Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 
tracht kommenden Lasten ist aber die Einquarkierung nicht zu rechnen. 
(vergl. .). 
6) Ebenso sind besondere Verzierungen im Aeußern oder Innern einzelner 
Gebäude nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf die Höhe des zu schätzen- 
den Miethswerthes nach den gewöhnlichen Verhältuissen des Ortes von 
Einfluß sind. 
Bei Ermittelung des Miethswerths von Gebänden ganz ungewöhnlicher 
Größe und Beschaffenheit (Schlössern und ähnlichen), für welche der Maß- 
stab eines Miethswerths durch Vergleichung mit anderen Gebäuden am 
Orte nicht gefunden werden kann, ist nach verständigem Ermessen ein an- 
gemessener Tarifsatz festzustellen, wobei auf die größere oder geringere Mög- 
lichkeit, das fragliche Gebäude zum gewöhnlichen Gebrauch und zur Ver- 
miethung nutztar zu machen, sowie auf die nach den Verhältnissen des Orts 
anzunehmende Möglichkeit, die darin befindlichen Rönme, saach ihrer ent- 
sprechenden Umgestaltung, auch wirklich vermiethen zu können, besonders 
Rücksicht zu nehmen ist. 
8) Außerhalb des eigentlichen Bereichs der Stadt oder Ortschaft belegene, zum 
Communalverbande der letzteren gehörige, bewohnte Gebäude sind, sie 
mögen einen selbstständigen Namen führen oder nicht, nach den für die 
Städte bestehenden Veranlagungsgrundsäpen zur Gebäudesteuer heranzu- 
ziehen, aber wenn nicht besondere Umstände etwas Anderes bedingen, ver- 
hältnißmäßig niedriger einzuschätzen, als Gebäude von ähnlicher Größe 
und Beschaffenheit im Innem der Stadt oder Ortschaft. 
9) Schauspiel. Ball,, Gesellschaftshäuser und ähnliche Gebände, Gasthöfe 2c. 
sind behufs ihrer Einschätzung mit gewöhnlichen Wohnhäusern nach billigem 
Ermessen zu vergleichen. 
10) Die von Beamten der Eisenbahn oder anderen Gefellchaften, oder von 
sonstigen im Privat- oder Gemeindedienste angestellten Beamten u. s. w. 
auf Grund allgemeiner Bestimmungen oder besonderer Vertröge u. dergl. m. 
zu zahlenden Vergütungen für die Dienstwohnungen — wie sie unter An- 
derm beispielsweise nach der Höhe des Diensteinkommens bemessen werden 
— sind, sofemn sie nach den Verhältnissen des Orts den im freien Verkehr 
bedungenen Miethspreisen für ähnliche oder aleiche Wohnungen nicht ent- 
sprechen, nicht zu berücksichtigen. 
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