Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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Die übrigen zu derselben Besitzung gehörigen Wohngebäude, wie Pächter-, In- 
spectoren., Hofmeister., Förster-Wohnungen, Gesinde-, Tagelöhner., Drescherhäuser 
u. s. w. sind mit Berücksichtigung ihres Umfanges und ihrer Wohnungsräume zu einer 
der Stufen von 1—6 einzuschätzen. 
Diesen Nebenwohngebäuden auf größeren Gütern sind u. a. auch diejenigen bei- 
zuzählen, welche Hausofficianten, Generalbevollmächtigten, Rentmeistern, höheren und 
niederen Forstbeamten, überhaupt solchen Personen, welche sich verpflichtet haben, ihre 
Dienste der Hauptsache nach ausschließlich dem Besiger des betreffenden Guts zu 
widmen, sei es unentgeltlich, sei es gegen Zahlung einer Miethe, als Wohnung dienen. 
Eine über die vorgedachten Sätze hinausgehende Besleuerung nach dem Mieths, 
werth ist bei solchen Gebäuden nur dann zulässig, wenn dieselben an Personen vermie- 
thet werden, welche weder zur Bewirthschaftung der Besipung bestimmt sind, noch im 
Dienste des Besiters derselben stehen (S§. 28. 42. und .W. 7 bis 9 im F. 41 dieser 
Zusammenstellung). 
Vorstehende Vorschriften finden auf die bei gewerblichen Anlagen vorhandenen 
Nebenwohngebäude keine Anwendung (S. 40). 
. 27. 
Bei Feststellung des Nußungswerths der ländlichen Wohngebäude, mit Ausnahme 
der in den 88. 26 und 40 bezeichneten, kommt neben deren Bauart und Beschaffenheit 
vorzugsweise in Betracht, inwieweit sie den Anforderungen genügen, welche der Landes- 
sitte gemäß an die Besriedigung des Wohnungs= und Wirthschafts. Bedürfnisses nach 
den Gesammtverhältnissen der Besitzungen von den Eigenkhümern der letzteren gestellt 
zu werden pflegen, so daß aus den Verhältnissen der bei den Wohngebäuden befindlichen 
ländlichen Besitzungen ein wesentlicher Anhalt für die Schätzung des Nupungswerths 
dieser Gebäude zu entnehmen ist. 
§. 28. 
Die gezahlten Miethspreise sind für die Emittelung des Nutzungswerths nicht 
unbedingt als maßgebend anzusehen, sondern hierbei nur als Anhalt zu nehmen. 
Jusbesondere sind diejenigen Miethen, welche auf größeren Gütern von Arbeiter- 
samilien oder sonst zur Bewirkhschaftung dieser Güter bestimmten Personen für die ihnen 
überlassenen Wohnungen, ebenso auch in Bauerndörfern für einzelne vermiethete kleine 
Gebäude oder Wohnräume gezahlt zu werden pflegen, nicht als bestimmend für die 
Einschätzung anzunehmen.
	        
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