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Die übrigen zu derselben Besitzung gehörigen Wohngebäude, wie Pächter-, In-
spectoren., Hofmeister., Förster-Wohnungen, Gesinde-, Tagelöhner., Drescherhäuser
u. s. w. sind mit Berücksichtigung ihres Umfanges und ihrer Wohnungsräume zu einer
der Stufen von 1—6 einzuschätzen.
Diesen Nebenwohngebäuden auf größeren Gütern sind u. a. auch diejenigen bei-
zuzählen, welche Hausofficianten, Generalbevollmächtigten, Rentmeistern, höheren und
niederen Forstbeamten, überhaupt solchen Personen, welche sich verpflichtet haben, ihre
Dienste der Hauptsache nach ausschließlich dem Besiger des betreffenden Guts zu
widmen, sei es unentgeltlich, sei es gegen Zahlung einer Miethe, als Wohnung dienen.
Eine über die vorgedachten Sätze hinausgehende Besleuerung nach dem Mieths,
werth ist bei solchen Gebäuden nur dann zulässig, wenn dieselben an Personen vermie-
thet werden, welche weder zur Bewirthschaftung der Besipung bestimmt sind, noch im
Dienste des Besiters derselben stehen (S§. 28. 42. und .W. 7 bis 9 im F. 41 dieser
Zusammenstellung).
Vorstehende Vorschriften finden auf die bei gewerblichen Anlagen vorhandenen
Nebenwohngebäude keine Anwendung (S. 40).
. 27.
Bei Feststellung des Nußungswerths der ländlichen Wohngebäude, mit Ausnahme
der in den 88. 26 und 40 bezeichneten, kommt neben deren Bauart und Beschaffenheit
vorzugsweise in Betracht, inwieweit sie den Anforderungen genügen, welche der Landes-
sitte gemäß an die Besriedigung des Wohnungs= und Wirthschafts. Bedürfnisses nach
den Gesammtverhältnissen der Besitzungen von den Eigenkhümern der letzteren gestellt
zu werden pflegen, so daß aus den Verhältnissen der bei den Wohngebäuden befindlichen
ländlichen Besitzungen ein wesentlicher Anhalt für die Schätzung des Nupungswerths
dieser Gebäude zu entnehmen ist.
§. 28.
Die gezahlten Miethspreise sind für die Emittelung des Nutzungswerths nicht
unbedingt als maßgebend anzusehen, sondern hierbei nur als Anhalt zu nehmen.
Jusbesondere sind diejenigen Miethen, welche auf größeren Gütern von Arbeiter-
samilien oder sonst zur Bewirkhschaftung dieser Güter bestimmten Personen für die ihnen
überlassenen Wohnungen, ebenso auch in Bauerndörfern für einzelne vermiethete kleine
Gebäude oder Wohnräume gezahlt zu werden pflegen, nicht als bestimmend für die
Einschätzung anzunehmen.