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XXI In den Gebieten mit anderer als der Thaler= und Silbergroschen Währung
sind die sich ergebenden Beträge in die landesübliche Münzwährung möglichst genau
umzurechnen. Ergeben sich hierbei Bruchtheile, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst
höheren darstellbaren Betrage.
Britter Abschnitt.
Von der Besörderung der Personen auf den ordentlichen Posten.
. 42.
Mewung un Nase. I Die Meldung zur a. mit den ordentlichen Posten kaun stattfinden:
u) bei den Post-Anstalten, oder
b) an den unterwegs belegenen Haltestellen ), welche von den Ober-Post-
Directionen beziehungsweise von den mit deren Functionen beauftragten
Postbehörden öffentlich bekannt gemacht werden.
*ô# en ase. II Bei den Post-Anstalten kann die Meldung frühestens acht Tage vor
dem Tage der Abreise und spätestens vor dem Schlusse der Post für die
Personenbeförderung geschehen.
III Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein:
wenn im Hauptwagen oder in den bereits geslellten Beichaisen noch Plätze
offen sind, fünf Minuten, und
wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beichaisen erfor-
derlich wird, fünfzehn Minuten
vor der festgesetzten Abgangszeit der betreffenden Post.
IV Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum
bestimmten Dienststunden (§. 23) geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der
Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Absertigung der betreffenden Post
erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Post für
die Personenbesörderung — ausnahmsweise unmittelbar bis zum Abgange der Posten
gerk. Se weit dir Haltestellen noch nicht uberall renlint Und. bewendel s bie hahin dei den
brstehenden Verhällnissen.