Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

38 1868. 
XXI In den Gebieten mit anderer als der Thaler= und Silbergroschen Währung 
sind die sich ergebenden Beträge in die landesübliche Münzwährung möglichst genau 
umzurechnen. Ergeben sich hierbei Bruchtheile, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst 
höheren darstellbaren Betrage. 
Britter Abschnitt. 
Von der Besörderung der Personen auf den ordentlichen Posten. 
. 42. 
Mewung un Nase. I Die Meldung zur a. mit den ordentlichen Posten kaun stattfinden: 
u) bei den Post-Anstalten, oder 
b) an den unterwegs belegenen Haltestellen ), welche von den Ober-Post- 
Directionen beziehungsweise von den mit deren Functionen beauftragten 
Postbehörden öffentlich bekannt gemacht werden. 
*ô# en ase. II Bei den Post-Anstalten kann die Meldung frühestens acht Tage vor 
dem Tage der Abreise und spätestens vor dem Schlusse der Post für die 
Personenbeförderung geschehen. 
III Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein: 
wenn im Hauptwagen oder in den bereits geslellten Beichaisen noch Plätze 
offen sind, fünf Minuten, und 
wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beichaisen erfor- 
derlich wird, fünfzehn Minuten 
vor der festgesetzten Abgangszeit der betreffenden Post. 
IV Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum 
bestimmten Dienststunden (§. 23) geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der 
Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Absertigung der betreffenden Post 
erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Post für 
die Personenbesörderung — ausnahmsweise unmittelbar bis zum Abgange der Posten 
gerk. Se weit dir Haltestellen noch nicht uberall renlint Und. bewendel s bie hahin dei den 
brstehenden Verhällnissen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.