Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 437 
Da, wo eine unmittelbare Vergleichung zwischen stödtischen Wohnhäufern und 
den zu bäuerlichen Besißngen gehörigen Wohngebäuden wegen ganz abweichender 
Bauart und Einrichtung der letzteren, insbesondert dadurch ausgeschlossen ist, daß mit 
den ländlichen Wohngebäuden dieser Kategorie sich zugleich die wirthschaftlichen Räume 
zur Unterbringung der Bodenerzeugnisse, des Viehes u. s. w. unter demselben Dache be- 
finden (§.9), istlediglich das für die Befriedigung des Wohnungs- und häuslichen Wirth. 
schaftsbedürfnisses des Besitzers und seines Hausstandes bestimmte und vorhandene 
räumliche Gelaß in den betreffenden Gebäuden in Betracht zu ziehen und festzustellen, 
wie sich die Nuhungswerthe von Wohnungen ähnlichen Umfanges und ähnlicher Be- 
schaffenheit in den betreffenden Städten durchschnittlich stellen. 
Bei den diesfälligen Vergleichungen ist dasjenige, was sich in den bäuerlichen 
Wohnhäusern an Kammem u. s. w. mehr, als in den städtischen vorfindet, in billiger 
Weise mit zur Ausgleichung zu bringen, weniger Gewicht aber auf etwaige Verschieden- 
heiten in der Bauart und äußern Ausstattung der Häuser (z. B. Strohdach auf dem 
Lande gegenüber der Ziegelbedachung in den Städten u. s. w.) zu legen und nur da, wo“ 
die ländlichen Wohngebäude im Allgemeinen (gemeingewöhnlich) oder einzelne derselben 
in der fraglichen Beziehung sehr erheblich hinter denen in den Städten zurückbleiben, 
hierauf bei Abmessung der Steuerstufen für erstere ebenfalls billige Rücksicht zu nehmen. 
§. 39. 
Hinsichtlich dersenigen zur dritten Hauptklasse gehörigen, umfangreichern (schloß- 
artigen) Wohngebäude auf größeren Gütern, für welche es an entsprechenden Ver- 
gleichsobjecten in den maßgebenden Städten fehlt, ist behufs Prüfung der Angemessenbeit 
ihrer Veranlagung im Vergleich n den Städten, die Frage zur Erörterung zu stellen, 
wie das betrefsende Wohngebäude, wenn es in einer jener Städte belegen wäre, mit 
Rücksicht auf seine Größe, Bauart und Beschaffenheit den in den ersteren bestehenden 
Miethsverhältnissen gemäß einzuschäßzen sein würde. 
Zum Zweck dieser Vergleichung ist unter den verschiedenen, etwa in Betracht kom- 
menden Städten stets diejenige auszuwählen, welche dazu insofern am geeignetsten er- 
scheint, als sie sich des verhältnißmäßig belebtesten Verkehrs erfreut und die Höhe der 
Miethspreise in derselben schon einigermaßen durch die Concurrenz Wohnungsuchender, 
nicht angesessener Einwohner bedingt wird. Behufs Entscheidung der gestellten Frage 
mögen dann die Miethspreise, welche für ein besseres Wohnzimmer in der betreffenden 
Stadt beziehungsweise in den Städten durchschnittlich gezablt zu werden pflegen, in An-
	        
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