Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

aas 1868. 
wendung auf das bezügliche ländliche Gebäude ebenfalls mit in Betracht gezogen werden. 
Das letztere selbst ist jedoch hierbei immer nur als Ganzes und für eine Familie zur 
Benutzung bestimmt, ins Auge zu fassen, dergestalt, daß der Nutzungswerhh nicht danach 
abzumessen ist, wie es zu vermiethen sein würde, wenn es unter Herstellung der dazu er- 
forderlichen Einrichtungen in eine größcre oder geringere Zahl kleinerer Wohnungen zer- 
legt und mit solchen im Einzelnen zur Vermiethung gestellt würde, sondern nur danach, 
was der betreffende Grundbesitzer selbst, wenn er in seiner bevorzugten sotialen Stellung 
und mit dem dadurch bedingten Maße der Ansprüche, welche er an eine Wohnmung für 
sich, seine Familie und seinen Hausstand zu stellen berechtigt und gewohnt ist, für das 
bezügliche Wohnhaus in der Stadt einerseits nach den in letzterer bestehenden Mieths- 
verhältnissen, andererseits unter Berücksichtigung der Vorzüge, welche es vor den übrigen 
städtischen Wohnhäusern nach Größe, Bauart und Einrichtung darbietet und auf welche 
er besonderen Werth zu legen hat, an Miethe zu entrichten haben würde. 
Bei Abmessung der Nutzungswerthe solcher Gebäude nach den im Vorstehenden be- 
zeichneten Grundsätzen ist jedoch zugleich dem Umstande billige Rücksicht zu tragen, daß 
sich in den zu größeren Gütemn gehörigen Wohngebäuden mehr oder weniger Näume zu 
befinden pflegen, welche nur zur Aufnahme von Einquartierungen, Gästen u. s. w. be- 
stimmt sind uud für welche dem Besitzer daher ein Nutzungswerth theils gar nicht, theils 
mur in verhältnißmäßig geringerem Betrage in Anrechnung gebracht werden kann. 
Nicht minder muß darauf billige Rücksicht genommen werden, ob und in wieweit 
das betreffende ländliche Wohngebäude nach seiner Größe, Bauart und Beschaffenheit 
über das Wohnungs= und häusliche Wirthschaftsbedürfniß des zeitigen Eigenthümers 
nach dem gegenwartigen Umfange und Reinertrag der zu ersterem gehörigen ländlichen 
Besitzung hinausgeht und Räume darin vorhanden sind, welche von dem Besitzer weder 
selbst benutzt, noch anderweit verwerthet werden können, deren Vorhandensein daher 
dem Gute als solchen nur zur Last gereicht und dem Besitzer keine Vortheile gewährt 
(S. 41 J#8 5). 
So wenig übrigens für ein solches Wohngebäude eine höhere Stufe als die 37 zu 
wählen ist (I. 34), ebenso wenig darf dasselbe anderen geringeren ländlichen Wohnge- 
bäuden gegenüber, deren Nutzungswerth leichter mit Sicherheit bestimmt werden kann, 
zu niedrig veranlagt werden. 
8. 40. 
1) Solche Land= und Gartenhäuser, welche nur zum Sommeraufenthalt bestimmt 
sind, sowie ähnliche Gebäude werden ohne Rücksicht auf den Umfang und Ertragswerth
	        
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