440
1868.
Umfange zu gehören pflegen, in sehr erheblichem Maße abweichen, was bei-
spielsweise dann der Fall sein kann, wenn ländliche Wohngebäude sich nach ihrer
Bauart und Einrichtung von den zu Besitzungen von ähnlichem Umfange ge-
wöhnlich gehörigen Gebäuden besonders auszeichnen, oder wenn auf ländlichen
Besitzungen sich Wohngebäude befinden, welche den Gesammtverhältnissen der
betreffenden Besitzungen nicht entsprechen und augenscheinlich nicht mit vorwie-
gender Rücksicht auf die Bedürffisse der Wirthschaft derselben eingerichtet sind,
oder wenn das zu einer ländlichen Besitzung gehörige Wohngebände sich in einem
ganz schlechten Bauzustande befindet u. s. w.
5) Solche Wohngebäude, welche zu ländlichen Besitzungen gehören, die in früherer
Zeit einen gröheren Umfang und Werth gehabt haben als zur Zeit der Ein-
schätung, und diesen früheren Verhältnissen entsprechend nach Bauart, Größe
oder Beschaffenheit eingerichtet sind, dagegen über die Wohnungs= und Wirth-
schaftsbedürfnisse des gegenwärtigen Eigenthümers mit Rücksicht auf den jetzigen
Umfang und Werth seiner Besitzung hinausgehen und von demselben auch ander-
weit nicht verwerthet werden können, sind mit überwiegender Rücksicht auf die
Gesammtverhältnisse der gegenwärtig dazu gehörigen ländlichen Besitzungen und
nutzbaren Guundstücke einzuschätzen.
6) Bei im Allgemeinen geschlossenen Ortschaften sind außerhalb der eigentlichen
Dorflage belegene Wohngebäude (sogenannte Ab= oder Ausbanten) in der
Regel nicht niedriger einzuschätzen, wie die innerhalb der Dorflage selbst be-
legenen Wohngebäude von ähnlicher Größe, Bauart und Beschaffenheit und
von ähnlichen Gesammtverhältnissen der dazu gehörigen ländlichen Besitzungen
und nutzbaren Grundstücke. Eine niedrigere Einschätzung solcher Ausbauten
darf nur erfolgen, wenn die entfernte Lage von der Ortschaft nachweislich einen
geringeren Nutzungswerth dieser Gebäude mit sich führt.
7) Gehören einem Eigenthümer in einer und derselben Ortschaft mehrere länd-
liche Besitzungen, welche Ersterer aber der Hauptsache nach von einem Hofe
aus bewirthschaftet, so werden die auf den Nebenbesitzungen befindlichen Wohn-
gebäude nach den milderen Bestimmungen in §. 26 zu den Stufen 1—6 ver-
anlagt, es sei denn, daß dieselben an Personen vermiethet sind, welche weder
zur Bewirthschaftung der ganzen Besitzung bestimmt sind, noch im Dienste des
Besitzers stehen.