1868. 441
8) Besitzt ein Grundeigenthümer niehrere Güter in verschiedenen Ortschaften und
benutzt derselbe für sich und seine Familie in der Regel nur das Hauptwohn-
haus auf einem dieser Güter, so sind die Hauplwohnhäuser auf den anderen
Gütem zwar nicht in die Stufen 1 bis 6 einzuschätzen, immerhin jedoch milder,
als lediglich unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart und Beschaffenheit
und der Gesammwerhältnisse des betreffenden einzelnen Gutes der Fall sein
ürde.
9) n auf einer ländlichen Besitzung, namentlich der dritten Hauptklasse, ein Wohn-
gebäude, welches seiner Bestimmung und Einrichtung nach geeignet erscheint,
dem Besitzer des Gutes eine den Gesammtverhältnissen desselben entsprechende
Wohnung zu gewähren, nicht vorhanden, so fehlt es eben an einem Objecte für
die Anwendung der dritten Hauptklasse und es werden die sonst vorhandenen
Wohngebäude nach der Bestimmung in §. 26 zu einer der Stufen 1 bis 6
eingeschätzt.
E. Die Veranlagung der gewerblichen Gebäude.
8. 42.
Der Nutungswerth der gewerblichen Gebäude ist in den Städten in gleicher Weise,
wie bei den Wohngebäuden, nach den in den letzten fünf Jahren bedungenen Mieths,
preisen zu bemessen und finden hierbei die allgemeinen Grundsätze in den S§. 14 bis 24
ebenfalls Anwendung.
In den ländlichen Ortschaften sind die gewerblichen Gebäude in diejenige Stufe
einzuschähen, in welche Gebäude von derselben Art und von gleichem oder ähnlichem
Umfange i in den Stadten eingeschäht sind, wodurch dieselben mit den gewerblichen Ge-
bäuden in den Städten gleichgestellt werden.
Bei der Einschätzung aller gewerblichen Gebäude kommt aber nur der Miethswerth
des räumlichen Gelasses der betreffenden Gebäude, ohne Rücksicht auf die damit ver-
bundenen Triebwerke oder die darin besindlichen Maschinen oder Geräthschaften in
Betracht.
S. 43.
1) Wemn ein gewerbliches Gebäude als solches außer Verbindung mit Triebwerken,
Maschinen u. s. w. vermiethet gewesen ist, so sind die Miethopreise desselben der Fes-
stellung des Nutzungswerthes unmittelbar zu Grunde zu legen.
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