Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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2) Fehlt es an einem solchen unmittelbaren Anhalt, sind aber die zum Gewerbe- 
betriebe bestimmten und benutzten Gebäude nach ihrer Größe, Bauart und Beschaffen- 
heit gewissen Wohngebäuden in den Städten, deren Miethswerthe bereits festslehen, 
Gleich oder ähnlich, so ist der Nudungbwerth der gewerblichen Gebäude in verhältmiß- 
mäßiger Gleichheit zu dem festgestellten Miethswerthe der Wohngebäude durch Schätzung 
zu ermitteln. 
3) Is, eine solche unmittelbare Vergleichung mit Wohngebäuden nicht aus- 
führbar, weil die- betreffenden gewerblichen Gebäude, gemäß dem besonderen Zwecke, 
welchem sie dienen, ihre eigenthümliche, der der Wohngebäude mehr oder minder unähn- 
liche Bauart, Einrichtung und Beschaffenheit haben, so ist der Nutzungswerth der ge- 
werblichen Gebäude durch eine mittelbare Vergleichung mit Wohngebäuden fest- 
zustellen, dergestalt, daß zunächst folgende Werthe ermittelt werden: 
#a) die Bankoskenwerthe entsprechender Wohngebäude in den Städten, 
b) die Miethswerthe dieser Wohngebäude, 
) der Procentsatz, welchen die Summe der Miethewerthe zu b von der Summe 
der Bankostenwerthe zu n ausmacht, 
4) der Baukostenwerth des betreffenden einzuschätzenden gewerblichen Gebäudes; 
und sodann mit Anwendung des zu c ermittelten Procentsatzes auf den Baukostenwerih 
zu d der Betrag des Nutzungswerthes für das betreffende gewerbliche Gebäude be- 
rechnet und dadurch festgestellt wird. 
8. 44. 
Bei der vorgedachten Ermittelung des Baukostenwerthes gewerblicher Gebäude sind 
diejenigen Beträge außer Ansatz zu lassen, welche lediglich mit Rücksicht auf die be- 
sondere Benupungsar der Gebäude aufgewendet werden müssen, ohne daß dadurch 
das räumliche Gelaß in demselben vermehrt oder verbessert würde, wie beispielsweise 
bei den kostbaren Fundamentirungen solcher Geläude, der Ausmauerung derselben mit 
seuerfesten Steinen u. s. w., was alles lediglich des bezüglichen Gewerbebetriebs selbst 
wegen stattfinden muß, den Nutzungswerth des Gebäudes, wie er behuss der Besteue- 
rung nur in Betracht kommen darf, aber nicht erhöht. 
Jnbesondere ist hierbei Folgendes zu beachten: 
1!) Bei Feststellung des Baukostenwerths der Schachtthürme, Maschinengebäude 
und Kesselhäuser sind die vorhandenen starken Fundamentirungen, die größeren 
Wandstärken und die Vorstrebungen außer Berechnung zu lassen, weil diese
	        
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