1868. 45
Königlich Preußischer Seits:
der Ministerial- Direttos, Wirkliche Geheime Ober-Finanz-Rath Bitter und
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischer Seits:
der Geheime Inan-nah Schwarßz
zusammengetreten und haben unter Vorbehalt der Nakisication folgenden Vertrag ge-
schlossen:
Artikel 1.
Die Ausführung der Arbeiten zur Veranlagung
n. der Grundsteuer von den Liegenschaften,
b. der Gebärwesteuer
im Fürstenthum Schwarzburg-Nudolstadt, mit Einschluß der Entscheidung über die
hierbei vorkommenden Streitigkeiten und Beschwerden, soll unter der Leitung des
Königl. Preußischen Finanzministeriums durch die von diesem hiermit zu beauftragenden
Königl. Preußischen Behörden und Beamten erfolgen.
Artikel 2.
Dem Verfahren hierbei und den Entscheidungen sollen die für das Fürstenthum
Schwarzburg-Rudolstadt dieserhalb ergehenden Gesetze und Verordnungen zum Grunde
gelegt werden.
Die zur Ausführung dieser Gesetze und Verordnungen erforderlichen Instructionen
und Verfügungen erläßt das Preußische Finanzministerium.
Den mit der Ausführung zu beauftragenden Königlich Preußischen Behörden und
Beamten werden hierbei durch die Fürstlich Schwarzburgischer Seits zu erlassenden
Gesetze dieselben Befugnisse beigelegt, welche ihnen bei der in Preußen stattgefundenen
Grund= und Gebändesteuer-Veranlagung eingeräumt waren.
Artikel 3.
Soweit bei dem Verfahren die Mitwirkung Fürstlich Schwarzburg- Nudolstädlischer
Kreis· und Lotal · Behörden oder Beamten erforderlich wird, sind dieselben den in Bezug
hierauf ergehenden Anordnungen des Königlich Preußischen Finanzministeriums, be-
ziehungsweise der von diesem beauftragten Behörden und Beamten Folge zu leisten,
verpflcht et.
Die bei der Ausführung mitwirkenden Königlich Preußischen Beamten, Feld-
messer ꝛc. unterliegen auch in ihren diesfäͤlligen Geschãften den Preußischen Disciplinar-
Vorschriften und verbleiben unter Preußischer Disciplin.